Das IRÄG 2017 ändert nichts daran, dass aus der Höhe des im Beurteilungszeitpunkt geleisteten Abschöpfungsbetrags im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen sind, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht im Hinblick auf die zu erwartende Restschuldbefreiung materiell zu hoch ist; der Wegfall der für die Restschuldbefreiung gem § 213 Abs 1 IO erforderlichen Mindestquote führt lediglich dazu, dass die zu erwartende Höhe der nach Erteilung der Restschuldbefreiung materiell-rechtlich bestehenden Unterhaltspflicht des Schuldners im Ergebnis auch unter der (nach alter Rechtslage erforderlichen) Mindestquote von 10 % liegen kann; nach Gegenüberstellung der Höhe der gesamten im Abschöpfungsverfahren zu bedienenden Verbindlichkeiten und der voraussichtlich im Abschöpfungsverfahren erreichbaren Quote wird eine Anhebung der Vorschüsse höchstens im Umfang der erreichbaren Quote in Frage kommen
GZ 10 Ob 109/18d, 22.01.2019
OGH: Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zerfallen die gesetzlichen Unterhaltsforderungen in zwei Teile, und zwar in jene, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden (es handelt sich dabei um keine Insolvenzforderungen) und in jene, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits fällig sind (diese stellen Insolvenzforderungen dar).
Die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits fälligen Unterhaltsforderungen sind auf die Quote beschränkt; sie unterliegen einer möglichen Restschuldbefreiung.
Ausschließlich letztere – zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 11. 1. 2018 bereits fälligen – Forderungen liegen den im Revisionsrekursverfahren noch strittigen Erhöhungsanträgen für die Zeit vom 1. 5. 2016 bis 31. 1. 2018 zu Grunde. Infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11. 1. 2018 sind nicht nur die Unterhaltserhöhungsbeträge für den Zeitraum vom 1. 5. 2016 bis 31. 12. 2017, sondern – wie sich aus § 1418 ABGB ergibt – auch die für Jänner 2018 geltend gemachten Unterhaltsansprüche zur Gänze dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zuzurechnen und damit Insolvenzforderungen.
Gem § 1 Z 7 EO sind amtliche Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis Exekutionstitel, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind. Der rechtskräftige und vollstreckbare Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis – auch über das vom Vater abgegebene Anerkenntnis über 450 EUR pro Kind betreffend den Zeitraum 1. 11. 2017 bis 31. 1. 2018 – stellt somit einen Exekutionstitel dar (auf den sich der am 20. 4. 2018 gestellte „zweite“ Antrag der Kinder auf Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse stützt).
Wird der Unterhalt erhöht, sind auch die Unterhaltsvorschüsse zu erhöhen, um den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herzustellen.
Daraus folgt aber nicht, dass die Vorschüsse unabhängig davon zu erhöhen wären, ob die Unterhaltspflicht noch besteht. Gem § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse vielmehr dann ganz oder teilweise zu versagen, soweit sich in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Diese Bestimmung ist im Verfahren nach § 19 UVG entsprechend anzuwenden.
Auch die Anerkennung einer überhöhten Unterhaltsforderung durch den Unterhaltspflichtigen in der Prüfungstagsatzung kann somit nicht zur Bevorschussungsfähigkeit des Unterhaltserhöhungsbetrags führen.
Zweck der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist, dass der Staat vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden soll, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, sei es, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre oder, weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung hat demnach dann zu unterbleiben, wenn nach der Aktenlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung starke Anhaltspunkte gegen den materiellen Bestand des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs im titelmäßigen Ausmaß bestehen.
Zu beurteilen ist daher, ob die am 16. 4. 2018 – somit (knapp) vor Beschlussfassung erster Instanz – erfolgte Einleitung des Abschöpfungsverfahrens einen Anhaltspunkt dafür abgibt, dass die vom Unterhaltsschuldner anerkannte Höhe seiner Unterhaltspflicht für den vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens liegenden Zeitraum von der materiellen Rechtslage abweicht.
Zu 10 Ob 13/12b wurde diese Frage nach der Rechtslage vor dem IRÄG 2017 beurteilt. Nach dieser Entscheidung können trotz Feststellung einer Forderung, die aus einem Rückstand aus einer bisher nicht titulierten Unterhaltserhöhung (für die Vergangenheit) resultiert, bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG entstehen, die einer Anpassung des bisher gewährten Unterhaltsvorschusses an die Erhöhung des Unterhaltstitels entgegenstehen. Wenngleich nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens die Höhe der erreichbaren Quote und die Erteilung der Restschuldbefreiung ungewiss bzw zweifelhaft ist, bildet das Verhältnis des monatlich an den Treuhänder abzuführenden Betrags zu den Gesamtverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners einen Anhaltspunkt dafür, in welchem Ausmaß eine allfällige Vorschusserhöhung in der Vergangenheit (in Bezug auf Insolvenzforderungen) möglich ist, obwohl die titelmäßige Unterhaltspflicht höher ist.
In der jüngst – erst nach dem Beschluss auf Zulassung des Revisionsrekurses – am 19. 12. 2018 ergangenen E 10 Ob 70/18v wurde ausgesprochen, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Erwägungen in Fällen von dem IRÄG 2017 unterliegenden Abschöpfungsverfahren nicht mehr zuträfen. Die Verkürzung des Abtretungszeitraums und der Wegfall der Mindestquote des § 213 Abs 1 IO aF aufgrund des IRÄG 2017 erleichtere die Erlangung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren. Das IRÄG 2017 ändere aber nichts daran, dass aus der Höhe des im Beurteilungszeitpunkt geleisteten Abschöpfungsbetrags im Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten Anhaltspunkte für eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen seien, dass die titelmäßige Unterhaltspflicht im Hinblick auf die zu erwartende Restschuldbefreiung materiell zu hoch sei. Der Wegfall der für die Restschuldbefreiung gem § 213 Abs 1 IO erforderlichen Mindestquote führe lediglich dazu, dass die zu erwartende Höhe der nach Erteilung der Restschuldbefreiung materiell-rechtlich bestehenden Unterhaltspflicht des Schuldners im Ergebnis auch unter der (nach alter Rechtslage erforderlichen) Mindestquote von 10 % liegen könne.
Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem – infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. 10. 2017 – die Änderungen durch das IRÄG 2017 (unstrittig) bereits anzuwenden sind.
Ob und allenfalls in welcher konkreten Höhe eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse vorzunehmen ist bzw ob eine solche (doch) abzulehnen sein sollte, lässt sich auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen sowie der Aktenlage aber noch nicht abschließend beurteilen:
Das Erstgericht hat ausgehend von seiner Rechtsansicht, eine Erhöhung komme nach dem IRÄG 2017 generell nicht mehr in Betracht, weder Feststellungen zur Höhe der vom Vater zur Abdeckung der angemeldeten Forderungen an den Treuhänder abgeführten Beträge, noch zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten getroffen. Das Rekursgericht hat zwar in seiner rechtlichen Beurteilung auf die im Akt erliegende Kopie des Antrags auf Annahme eines Zahlungsplans hingewiesen. Dieser Zahlungsplanvorschlag wurde aber nicht bestätigt. Zum Inhalt eines vor Entscheidung über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens zu erstellenden weiteren (zulässigen) Zahlungsplanvorschlags (§ 200 Abs 1 IO) lässt sich aus dem Akteninhalt nichts ableiten. Aus der – allgemein zugänglichen – Ediktsdatei ist als wesentlicher Inhalt dieses weiteren Zahlungsplanvorschlags nur ersichtlich, dass die Gläubiger 3,84 % in 84 Raten erhalten, auch dieser Zahlungsplanvorschlag nicht angenommen und am 16. 4. 2018 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die erforderlichen Feststellungen zu ergänzen und auf Grundlage dieser Feststellungen neuerlich über den Erhöhungsantrag zu entscheiden haben. Nach Gegenüberstellung der Höhe der gesamten im Abschöpfungsverfahren zu bedienenden Verbindlichkeiten und der voraussichtlich im Abschöpfungsverfahren erreichbaren Quote wird eine Anhebung der Vorschüsse höchstens im Umfang der erreichbaren Quote in Frage kommen.