In seinem Erkenntnis vom 20.03.2007 zur GZ 4 Ob 245/06t hat sich der OGH mit dem gewerblichen Architekt und der Irreführungseignung befasst:
OGH: Ist im Unternehmen nur ein gewerblicher Architekt iSd § 99 Abs 6 GewO tätig, so ist die Bezeichnung "Architekturbüro" nur dann zur Irreführung geeignet, wenn kein aufklärender Hinweis darauf erfolgt, dass im Unternehmen kein Architekt iSd ZTG 1993 tätig ist. Ein solcher aufklärender Hinweis kann etwa durch die Bezeichnung als "gewerbliches Architekturbüro" erfolgen.