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Zivilrecht

OGH: Kosten der Ersatzvornahme; Vorteilsausgleichung im Gewährleistungsrecht; Erfüllungsinteresse

Veranlasst der Geschädigte berechtigterweise die Reparatur durch einen Dritten, hat ihm der Vertragspartner jene mit der Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind; die stRsp lehnt die Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs in einem solchen Fall ab; bereits in der Entscheidung 1 Ob 829/91 hat der OGH ausgesprochen, dass Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung bilden, wenn bei Verzug mit der Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begeht wird

08. 04. 2019
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Gewährleistung, Schadenersatzrecht, Verbesserung, Reparatur durch Dritten, Vorteilsausgleich, Erfüllungsinteresse

 
GZ 10 Ob 10/19x, 19.02.2019
 
OGH: Unterlässt der Schuldner die Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Im vorliegenden Fall hatte sich die beklagte Partei am 29. 4. 2009 zur vollständigen Reparatur durch Austausch der Platten bis 30. 6. 2010 verpflichtet, diese Arbeit aber nicht vorgenommen.
 
Veranlasst der Geschädigte berechtigterweise die Reparatur durch einen Dritten, hat ihm der Vertragspartner jene mit der Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Die stRsp lehnt die Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs in einem solchen Fall ab. Bereits in der Entscheidung 1 Ob 829/91 hat der OGH ausgesprochen, dass Vorteile, die der Käufer auch bei ordnungsgemäßer Verbesserung erlangt hätte, keinen Gegenstand der Vorteilsausgleichung bilden, wenn bei Verzug mit der Verbesserung der Verbesserungsaufwand als Erfüllungsinteresse begeht wird.
 
Die Beklagte weist in ihrer Revision darauf hin, dass dem Käufer ein Vorteil insofern zukommt, als die im Zuge der Ersatzvornahme verlegten Platten T*****B***** qualitativ höherwertig sind, weil deren Witterungsbeständigkeit nicht nur 15 Jahre beträgt – somit gerechnet ab 2010 nicht nur bis zum Jahr 2025 reicht –, sondern infolge der dreißigjährigen Witterungsbeständigkeit über das Jahr 2025 noch weit hinausgeht. Dabei lässt die Beklagte jedoch unberücksichtigt, dass die zugesprochenen Kosten für die Ersatzvornahme ohnedies nur jenen Aufwand umfassen, der notwendig gewesen wäre, die Fassadenerneuerung in jener Qualität zu erreichen, wie sie mit den im Jahr 2004 von ihr gelieferten Fassadenplatten mit einer Lebensdauer von 15 Jahren (allerdings in witterungsbeständiger Qualität) gegeben gewesen wären; außerdem hat die Wertsteigerung bzw der Vorteil der längeren Lebensdauer der bei der Ersatzvornahme verwendeten Fassadenplatten T*****B***** durch einen rechnerischen Abzug iHv 628,91 EUR Ausgleich gefunden. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden somit ohnedies nur in jener Höhe zugesprochen, die aufzuwenden gewesen wäre, wenn die Beklagte ihre Leistung vertragsgemäß erbracht hätte.
 
Zusammenfassend setzt sich die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, der Vorteil der dreißigjährigen Witterungsbeständigkeit hätte – infolge Ersparnis der Ausgaben für die ab 2004 alle 15 Jahre (somit 2019 und 2034) nötige Erneuerung der Fassadenplatten – zur Reduktion ihrer Ersatzpflicht auf Null führen müssen, nicht nur darüber hinweg, dass die Vorteile, die der Käufer durch die ihm zustehende Verbesserung erlangt hat, nicht auszugleichen sind, sondern auch darüber, dass der Vorteil der dreißigjährigen Witterungsbeständigkeit ohnedies bereits Berücksichtigung gefunden hat.
 
 

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