§ 222 ZPO erfasst ausdrücklich lediglich Rechtsmittelfristen und unterbricht deshalb für die Frage der gehörigen Fortsetzung eines Verfahrens maßgebliche Zeiträume nicht; für die gehörige Fortsetzung des Verfahrens ist die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist maßgeblich
GZ 6 Ob 2/19s, 27.02.2019
OGH: Nach § 1497 ABGB tritt eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zwar ein, wenn fristgerecht die Klage erhoben wird, welche Voraussetzung im vorliegenden Fall hinsichtlich der dreijährigen Frist des § 1490 Abs 1 ABGB gegeben ist; allerdings muss das Verfahren auch gehörig fortgesetzt werden. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob dem Verhalten der Partei der nötige Ernst zur Erreichung des Prozessziels entnommen werden kann. Dabei sind sowohl für die Dauer als auch für die Gründe der Untätigkeit die Umstände des Einzelfalls zu beachten, wobei es nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit ankommt, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweispflicht. Keineswegs darf das Gericht von Amts wegen Erhebungen über die Ursache der Untätigkeit des Klägers durchführen. Weshalb der Kläger nach Ergehen des Freispruchs im Strafverfahren, bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung das Verfahren unterbrochen war, mit seinem Fortsetzungsantrag etwa 3,5 Monate zuwartete, legt er in seiner außerordentlichen Revision nicht dar.
Im Revisionsverfahren meint der Kläger, er habe in Wahrheit gar nicht rund 3,5 Monate mit dem Fortsetzungsantrag zugewartet, sei dieser Zeitraum doch zum Teil in die Frist nach § 222 ZPO gefallen (verhandlungsfreie Zeit); es gebe Gerichte, die Fortsetzungsanträge in diesem Zeitraum zurückwiesen. Abgesehen davon, dass der Kläger hiefür keinerlei Belege anzuführen vermag, erfasst § 222 ZPO ausdrücklich lediglich Rechtsmittelfristen und unterbricht deshalb für die Frage der gehörigen Fortsetzung eines Verfahrens maßgebliche Zeiträume nicht.
Die Vorinstanzen sind somit insgesamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die dreijährige Verjährungsfrist des § 1490 Abs 1 ABGB nicht gewahrt hat.
Es entspricht allerdings gefestigter Rsp, dass für die gehörige Fortsetzung des Verfahrens die Zeit nach Ablauf der Verjährungsfrist maßgeblich ist. Diese Voraussetzung ist hier zwar im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gegeben (der erste Beitrag erschien am 4. 3. 2009), der Kläger beruft sich aber auch auf die Anwendbarkeit der dreißigjährigen Verjährungsfrist im vorliegenden Fall. Diese wäre im Hinblick auf § 1490 Abs 1, § 1489 Satz 2 2. Fall ABGB tatsächlich maßgeblich, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen der Beklagten entstanden sein sollte, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.