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Zivilrecht

OGH: Amtshaftungsklage iZm Autokauf von nicht berechtigtem Dritten – zur Frage, ob im Verfahren über die Zulassung eines Kfz der Nachweis des rechtmäßigen Besitzes und die Annahme der (beliehenen) Organe, dass ein solcher besteht bzw dass das Zulassungsdokument in Verlust geraten und daher ein Duplikat auszufolgen ist, in keinem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen und aus diesem erwachsenen Vermögensschäden steht

Es gibt keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr – auch nur als Nebenzweck – darin bestehen könnte, Dritten Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern

08. 04. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 30 KFG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Zulassung von Kraftfahrzeugen, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Betrug

 
GZ 1 Ob 235/18t, 23.01.2019
 
OGH: Wie schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen zu 1 Ob 839/54 und 1 Ob 32/02s zutreffend dargelegt hat, gab und gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck des Verwaltungsverfahrens wegen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr – auch nur als Nebenzweck – darin bestehen könnte, Dritten Auskunft über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an Kraftfahrzeugen zu geben und den Geschäftsverkehr gegen die Gefahren eines allfälligen Erwerbs von nicht Berechtigten zu sichern. Demgegenüber geht der Versuch des Revisionswerbers darzulegen, dass sich der Schutzzweck in der Zwischenzeit erweitert hätte und nun auch Schäden wie der vom Kläger geltend gemachte in den Schutzbereich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften fielen, ins Leere.
 
Soweit der Revisionswerber dabei auf § 40a Abs 7 Z 2 lit c letzter Satz KFG Bezug nimmt – allerdings ohne den Inhalt dieser Norm darzulegen oder irgendwelche Erörterungen über deren Inhalt und Zweck darzustellen –, hält ihm die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zu Recht entgegen, dass diese Bestimmung nur ganz allgemein die Frage der Amtshaftung anspricht, zum Schutzbereich der Zulassungsvorschriften aber überhaupt keine Aussage trifft.
 
Auch der Hinweis auf § 37 Abs 2 lit f KFG, den der Revisionswerber dahin interpretiert, dass damit – im Fall eines Antrags des Bestandnehmers auf Zulassung – das Eigentum des Bestandgebers geschützt werden solle, kann keineswegs als Nachweis einer Belegstelle für einen vom Gesetzgeber intendierten weitreichenden Vertrauensschutz Dritter interpretiert werden, der zudem deutlich über den in der Revision angesprochenen Schutz des Eigentümers hinausginge.
 
Schon gar nicht erschließt sich, inwieweit es rechtsmethodisch zulässig sein könnte, einen nach den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers derzeit diskutierten Begutachtungsentwurf für eine künftige Novellierung des KFG für die Auslegung bestimmter Normen in ihrer früheren, zur Zeit ihrer angeblichen Fehlanwendung geltenden Fassung heranzuziehen.
 
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Vertrauen auf das Eigentum des jeweiligen Zulassungsbesitzers am Kfz schon deshalb nicht geschützt sein kann, weil § 37 Abs 2 KFG im Hinblick auf den „Zulassungsbesitzer“ lediglich die Glaubhaftmachung fordert, dass er der „rechtmäßige Besitzer“ des Fahrzeugs ist.
 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber selbst die Auffassung vertritt, er habe das Eigentum am gekauften Fahrzeug vom (in Wahrheit unberechtigten) Verkäufer gutgläubig (ersichtlich gemeint vom „Vertrauensmann“ iSd § 367 Abs 1 ABGB) erworben. Damit hätte er gerade jene Rechtsposition erlangt, auf die er nach seinen Prozessbehauptungen vertraut hat. Auch ein allfälliges Fehlverhalten im Zulassungsverfahren hätte ihm damit gar keinen Nachteil zugefügt.
 
Warum er dennoch vermeint, dass die Beklagte für jene Nachteile einzustehen hätte, die daraus resultieren, dass er seine Rechtsstellung als Eigentümer nicht verteidigt, sondern stattdessen einen für ihn nachteiligen Vergleich abgeschlossen hat, ist schwer nachvollziehbar und wird auch nicht begründet.
 
 

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