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Zivilrecht

OGH: Zur Prospekthaftung

Banken sind zu besonderer Vorsicht und Zurückhaltung verpflichtet, wenn sie gegenüber ihren Kunden zukünftige Entwicklungen prognostizieren; Prognosen müssen jedenfalls einen Hinweis auf ihre Unsicherheit und Abhängigkeit von zukünftigen Entwicklungen enthalten und auf einer sorgfältigen Auswertung der verfügbaren Quellen beruhen

08. 04. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 80 BörseG, § 11 KMG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlegerverfahren, Prospekthaftung, Sachverständigenhaftung, Bank, Zukunftsprognose, Sorgfaltswidrigkeit, Verschulden

 
GZ 7 Ob 181/18w, 30.01.2019
 
OGH: Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im Besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, dh so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt und er sie somit bei seiner Anlageentscheidung, also dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten, gerade zu Gunsten dieses Anlageobjekts mitberücksichtigt. Die Ursächlichkeit ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für diesen Ursachenzusammenhang ist der des Vertragsabschlusses in Ansehung der konkreten Anlageentscheidung.
 
Banken sind zu besonderer Vorsicht und Zurückhaltung verpflichtet, wenn sie gegenüber ihren Kunden zukünftige Entwicklungen prognostizieren. Prognosen müssen jedenfalls (wie hier) einen Hinweis auf ihre Unsicherheit und Abhängigkeit von zukünftigen Entwicklungen enthalten und auf einer sorgfältigen Auswertung der verfügbaren Quellen beruhen.
 
Die Vorinstanzen beurteilten hier die Informationen in der Produktbroschüre in entscheidungsrelevanten Punkten - insbesondere in Ansehung des Risikos eines wertlosen Verfalls einer Secondhand-Polizze bei Erreichen eines vertragsmäßig vereinbarten Ablaufalters des Versicherten sowie der unvollständigen bzw der unrealistischen Angaben über die Renditeprognosen und Szenariorechnungen - als unrichtig. Es steht dazu bindend fest, dass ex ante betrachtet die im Prospekt enthaltenen Prognosegrundlagen falsch und die tatsächliche Streuung der Polizzen nicht geeignet waren, um die prognostizierten Kapitalrückflüsse zu erreichen. Es steht weiter fest, dass ua diese Unrichtigkeiten des Prospekts zu die Werthaltigkeit der Investition maßgebend bestimmenden Umständen für die Anlageentscheidung ausschlaggebend waren. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hält sich daher im Rahmen der bisherigen Rsp.
 
 

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