Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln; die notwendigen Ermittlungen in diesem Gesamtverfahren können sich aber je nach Anzahl und Art der widerstreitenden Projekte durchaus unterschiedlich gestalten
GZ Ra 2018/07/0486, 31.01.2019
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu § 17 WRG handelt es sich bei einem Widerstreitverfahren mit mehreren Projekten um ein einheitliches, gemeinsam durchzuführendes Verfahren; die bei einem Widerstreit um wasserrechtliche Bewilligungen konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln. Die notwendigen Ermittlungen in diesem Gesamtverfahren können sich aber je nach Anzahl und Art der widerstreitenden Projekte durchaus unterschiedlich gestalten; dies auch in Hinblick auf ein allfälliges Vorgehen nach § 17 Abs 3 erster Satz WRG.