Sowohl der Wortlaut des § 25 Abs 5 Slbg BebauungsgrundlagenG - wonach eine Unterschreitung des Mindestabstandes für unterirdische Bauten nur dann bewilligt werden kann, "wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann" - als auch jener des § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG - wonach die Behörde bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Unterschreitung der in den Abs 3 und 4 (für oberirdische Bauten) festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen kann - ist insoweit klar und eindeutig; daraus folgt, dass eine auf § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG gestützte bescheidmäßige Bewilligung der Unterschreitung der in Abs 5 dieser Bestimmung festgesetzten Abstände nicht in Betracht kommt
GZ Ra 2018/06/0319, 30.01.2019
VwGH: Sowohl der Wortlaut des § 25 Abs 5 Slbg BebauungsgrundlagenG - wonach eine Unterschreitung des Mindestabstandes für unterirdische Bauten nur dann bewilligt werden kann, "wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann" - als auch jener des § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG - wonach die Behörde bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die Unterschreitung der in den Abs 3 und 4 (für oberirdische Bauten) festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen kann - sind insoweit klar und eindeutig. Daraus folgt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung der von der revisionswerbenden Partei gewünschten Auslegung entgegensteht und eine auf § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG gestützte bescheidmäßige Bewilligung der Unterschreitung der in Abs 5 dieser Bestimmung festgesetzten Abstände nicht in Betracht kommt.