Bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende, nicht aber verfahrensbeendende Entscheidung; ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet keine Bindungswirkung
GZ Ra 2018/14/0100, 31.01.2019
VwGH: Der VwGH hat sich im Beschluss vom 3. Mai 2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, mit der Frage der Rechtsnatur einer Verfahrenseinstellung gem § 24 AsylG 2005, der Möglichkeit der Anfechtung einer solchen sowie der insoweit gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten des Näheren auseinandergesetzt. Gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.
Der VwGH gelangte im genannten Beschluss zum Ergebnis, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, um einen verfahrensleitenden, nicht aber verfahrensbeendenden Beschluss handelt. Ein solcher Beschluss ist nicht der Rechtskraft fähig und vermag keine Bindungswirkung zu entfalten.
Ausgehend davon ist auch der vorliegende Beschluss als bloß verfahrensleitender Beschluss anzusehen, gegen den eine abgesonderte Revision gem § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig ist.