Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage
GZ Ra 2016/06/0132, 12.02.2019
VwGH: Gem § 63 Abs 1 VwGG sind dann, wenn der VwGH einer Revision stattgab, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Erlassung der Folgeentscheidung gem § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte somit an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage.