Home

Verfahrensrecht

OGH: Titelergänzungsklage nach § 10 EO

Die Klägerin strebt weder die Feststellung der Vollstreckbarkeit an, noch macht sie in der Klageerzählung das Vorliegen eines unbestimmten Titels oder das Fehlen urkundlicher Nachweise über bereits eingetretene Umstände geltend; sie will vielmehr die Schaffung eines neuen, inhaltlich geänderten Exekutionstitels für die Verbücherung des Kaufvertrags erreichen; demgemäß ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vorliegende Klage erfülle nicht die Voraussetzungen einer Titelergänzungsklage nach § 10 EO, jedenfalls vertretbar

01. 04. 2019
Gesetze:   § 10 EO, § 7 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Titelergänzungsklage

 
GZ 3 Ob 229/18z, 19.12.2018
 
OGH: Zweck der Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, wenn ihm die in den dort genannten Fällen erforderlichen urkundlichen Nachweise seines – objektiv gegebenen – Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines, wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen Exekutionstitels voraus. Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs. Seit der EO-Novelle 1991 ist auch die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich. Auch in diesem Fall wird aber nicht im Wege der Titelergänzung ein neuer Exekutionstitel geschaffen sondern sollen Mängel eines Exekutionstitels, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden.
 
Die Klägerin strebt – diesen Grundsätzen widersprechend – weder die Feststellung der Vollstreckbarkeit an, noch macht sie in der Klageerzählung das Vorliegen eines unbestimmten Titels oder das Fehlen urkundlicher Nachweise über bereits eingetretene Umstände geltend. Sie will vielmehr die Schaffung eines neuen, inhaltlich geänderten Exekutionstitels für die Verbücherung des Kaufvertrags erreichen. Demgemäß ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die vorliegende Klage erfülle nicht die Voraussetzungen einer Titelergänzungsklage nach § 10 EO, jedenfalls vertretbar.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at