Wie bei § 273 ZPO ist auch bei Anwendung des § 34 AußStrG mit Rechtsrüge nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung der Vorschrift richtig ist; da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die als solche von den Umständen des Einzelfalls abhängt, können nur gravierende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den OGH herangetragen werden.
GZ 1 Ob 140/18x, 23.01.2019
OGH: Die Frage, ob das Gericht die § 273 ZPO, nachgebildete Bestimmung des § 34 AußStrG anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche. Hat das Rekursgericht – wie hier – verneint, dass das Erstgericht zu Unrecht § 34 AußStrG anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt im Revisionsrekurs als vermeintlicher Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in Betracht.
Wie bei § 273 ZPO ist auch bei Anwendung des § 34 AußStrG mit Rechtsrüge nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung der Vorschrift richtig ist. Da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, die als solche von den Umständen des Einzelfalls abhängt, können nur gravierende Fehler bei der Anwendung des richterlichen Ermessens an den OGH herangetragen werden.