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Zivilrecht

OGH: Zitate (§ 42f UrhG)

Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung; befriedigt die Verwendung lediglich die Neugier oder Sensationslust des Betrachters und dient nicht der kritischen Auseinandersetzung mit dem Bild, ist ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt

01. 04. 2019
Gesetze:   § 42c UrhG, § 42f UrhG, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Berichterstattung über Tagesereignisse, Zitate

 
GZ 4 Ob 7/19m, 29.01.2019
 
OGH: Nach § 42f Abs 1 UrhG darf ein veröffentlichtes Werk zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
 
Der Fachsenat hat sich bereits in der E 4 Ob 81/17g mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und hierin an seiner früheren Rsp festgehalten, wonach auch unter Berücksichtigung von Art 10 EMRK für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat Voraussetzung ist, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken. Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten. Befriedigt die Verwendung lediglich die Neugier oder Sensationslust des Betrachters und dient nicht der kritischen Auseinandersetzung mit dem Bild, ist ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt.
 
Ein Widerspruch zu Art 10 EMRK besteht nicht, weil auch die Funktion der Berichterstattung in einer demokratischen Gesellschaft das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigen darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistige Kommunikation eingeräumten Zitierfreiheit erfordert; diese darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung nicht anders hätte erreichen können.
 
Der hier relevanten Aussage der E 4 Ob 81/17g, dass ein Bildzitat schon nach dem Gesetzeswortlaut in Umfang und Anlass nicht nur dazu dienen darf, die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken, wurde im Schrifttum nicht entgegengetreten:
 
Handig bezeichnet die Entscheidung in dieser Hinsicht als „gut nachvollziehbar“. Auch Appl betont, nicht jeder Zitatzweck heilige das eingesetzte Mittel. Insbesondere im Medienbereich dienten Bildzitate primär als „Blickfang zur Anziehung von Aufmerksamkeit (Befriedigung von Neugierde und Sensationslust)“, eine kritische Auseinandersetzung mit dem Werk selbst trete oft völlig in den Hintergrund, was von § 42f UrhG nicht mehr gedeckt sei.
 
Von der Revision werden weder Argumente gegen diese vom Schrifttum nicht kritisierte Rsp aufgezeigt, noch wird darin dargelegt, dass die Vorinstanzen bei ihrer Anwendung im vorliegenden Einzelfall den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Die Einschätzung, dass die Beklagte das Bild als Blickfang verwandte, um die dem Foto entgegengebrachte Aufmerksamkeit für ihre eigenen Zwecke auszunutzen, hält sich ebenso im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraums wie die Qualifikation einer solchen Nutzung des Lichtbildes als hier über das Recht auf entgeltfreies Zitat hinausgehend. Warum sonst die Wiedergabe des konkreten Lichtbildes – ein Prominenter mit Geschirr- oder Tischtuch auf dem Kopf und Schnapsglas in der Hand – an sich einen Beitrag zu einer öffentlichen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen Debatte liefern sollte, der im Lichte der oben dargelegten Rechtslage derart gewichtig und auf keinem anderen Weg zu erbringen wäre, sodass die urhebergesetzlich geschützten Interessen der (in direktem Wettbewerb mit der Beklagten um die Aufmerksamkeit der Leser stehenden) klagenden Rechteinhaberin dahinter zurückzutreten hätten, zeigt die Revision auch nicht auf.
 
 

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