Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden: Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten
GZ 4 Ob 7/19m, 29.01.2019
OGH: Nach § 42c UrhG dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, zur Berichterstattung über Tagesereignisse in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.
Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter – will er über ein Tagesereignis aktuell berichten – die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbaren Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz (nur) dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, muss § 42c UrhG eng ausgelegt werden. Schon nach seinem Wortlaut gilt die freie Werknutzung nur für Werke, die im Rahmen der Berichterstattung über ein Tagesereignis öffentlich wahrnehmbar werden. Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden: Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.
Ob die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, zulässig ist, weil sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das in Verletzung der Werknutzungsrechte der Klägerin von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild war nicht bei einem Tagesereignis öffentlich wahrnehmbar, sondern wurde erst später aufgenommen und selbst zum Gegenstand gemacht. Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, warum hier die Ausnahmebestimmung des § 42c UrhG zum Tragen kommen sollte.