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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zugeflossenes Schmerzengeld bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht für Sonderbedarf zu berücksichtigen?

Die Betreuung der Antragstellerin durch Pflegepersonal ist aufgrund ihrer Behinderung zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Verwahrlosung erforderlich, dient aber nicht dem Ausgleich der erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen; die Antragstellerin ist daher nicht verhalten, das erlangte Schmerzengeld für den hier gegenständlichen Sonderbedarf aufzuwenden

01. 04. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 1325 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Sonderbedarf, Schadenersatzrecht, Schmerzengeld, Behinderung, Pflegepersonal

 
GZ 6 Ob 175/18f, 24.01.2019
 
OGH: Der Unterhaltsberechtigte hat die Finanzierung eines Sonderbedarfs aus seinen eigenen Einkünften, zu denen auch die Erträgnisse eines Vermögens gehören, zu bestreiten. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit einer Leistung als „eigene Einkünfte“ des Kindes ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung. Ein dem Unterhaltsberechtigten zugeflossenes Schmerzengeld hat keine Entgeltersatzfunktion; es dient nicht der Deckung des Allgemeinbedarfs und ist daher nicht als Eigeneinkommen des Kindes anzurechnen.
 
Das Schmerzengeld bezweckt auch nicht die Abgeltung des hier gegenständlichen Sonderbedarfs. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldet. Es dient der Abgeltung sämtlicher Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art und soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.
 
Die Betreuung der Antragstellerin durch Pflegepersonal ist aufgrund ihrer Behinderung zur Hintanhaltung einer Gefährdung oder Verwahrlosung erforderlich, dient aber nicht dem Ausgleich der erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen. Die Antragstellerin ist daher nicht verhalten, das erlangte Schmerzengeld für den hier gegenständlichen Sonderbedarf aufzuwenden.
 
 

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