Eine derartige Reduktion darf den Unterhaltsschuldner nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden; sie ist nach der Rsp jedoch als Ausnahmefall zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und sich dadurch einen Teil der ihn treffenden Lebenshaltungskosten erspart
GZ 10 Ob 105/18s, 19.12.2018
OGH: Das Kind deutet in seinem Rechtsmittel (als hypothetische Möglichkeit) an, dass der Vater in einer Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft lebt. Damit zielt es auf eine Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 292b Z 1 EO.
Eine derartige Reduktion darf den Unterhaltsschuldner nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährden. Sie ist nach der Rsp jedoch als Ausnahmefall zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und sich dadurch einen Teil der ihn treffenden Lebenshaltungskosten erspart. Die Unterschreitung des Unterhaltsexistenzminimums ist nicht genau zu berechnen, es ist vielmehr im Einzelfall eine noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Allgemeine Formeln oder Berechnungsmethoden über die Belastungsgrenzen gibt es nicht.
Sollte kein Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehen, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob nach diesen Kriterien eine Reduktion des gesetzlichen Unterhaltsexistenzminimums in Betracht kommt. Sollte sich jedoch durch (in einem angemessenen Zeitraum mögliche) Erhebungen nicht feststellen lassen, ob der Vater in einer Lebensgemeinschaft lebt, hat es bei der gesetzlichen Untergrenze für das Unterhaltsexistenzminimum zu bleiben.