Sozialleistungen wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung („der Aufstockungsbetrag“) sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anspannung auf diese Sozialleistung ist zulässig
GZ 10 Ob 105/18s, 19.12.2018
OGH: Sozialleistungen wie die bedarfsorientierte Mindestsicherung („der Aufstockungsbetrag“) sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine Anspannung auf diese Sozialleistung ist zulässig.