In seinem Beschluss vom 16.03.2007 zur GZ 6 Ob 39/07i hat sich der OGH mit der Zuständigkeit iSd § 120 JN befasst:
OGH: § 120 Abs 4 JN ist analog auf nachträgliche Änderungen der für die Zuständigkeitsanknüpfung maßgebenden Sachverhalte in den in § 120 Abs 1 Z 3 bis 5 JN (§ 120 Abs 5a JN) bezeichneten Angelegenheiten anzuwenden.