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Baurecht

VwGH: Nachbar iSd § 25 Abs 2 lit a Krnt BauO

Es bedarf gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung eines "nichtanrainenden" Nachbargrundstückes einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründen, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist

31. 03. 2019
Gesetze:   § 25 Krnt BauO
Schlagworte: Kärntner Baurecht, Nachbar, nicht unbeträchtliche Entfernung, Parteistellung

 
GZ Ra 2018/06/0251, 30.01.2019
 
VwGH: Wie der VwGH in seinem zur Krnt BauO ergangenen Erkenntnis VwGH 27.4.1999, 98/05/0239, mwN, bereits ausgesprochen hat, bedarf es gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung eines "nichtanrainenden" Nachbargrundstückes einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründeten, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreichen und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerlässlich ist. Da diese Frage in dem der vorliegenden Revision zugrunde liegenden Verfahren nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens geklärt werden kann, was auch die Revisionswerber nicht behaupten, wurde im Einklang mit der zuvor angeführten hg Judikatur das Gutachten eines Sachverständigen dazu eingeholt. Die Revisionswerber haben zudem als Parteien im Verfahren betreffend ihren Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im betreffenden Baubewilligungsverfahren ein Recht auf Einsicht in alle zur Beurteilung ihres Begehrens erforderlichen Aktenbestandteile. Dass den Revisionswerbern die Einsicht in die für die Beurteilung der potenziellen Betroffenheit ihrer Grundstücke maßgeblichen Unterlagen verweigert worden wäre, behaupten sie in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht.
 
Wie sich aus dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses klar ergibt, hat das VwG die Frage geprüft, ob die Grundstücke der Revisionswerber im Einflussbereich des Bauvorhabens liegen. Mit der "konkreten Betroffenheit", ob also tatsächlich eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Revisionswerber vorliegt, hat sich das VwG hingegen - zu Recht - nicht auseinandergesetzt.
 
Im Übrigen hat das VwG die potenzielle Betroffenheit der rund 71 m bzw rund 85 m von der beantragten Diskonttankstelle entfernten Grundstücke der Revisionswerber nicht schon deshalb verneint, weil ein anderes Grundstück zwischen diesen Grundstücken und dem Baugrundstück liegt, sodass den dazu erstatteten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung keine Relevanz zukommt. Bemerkt wird, dass sich die von den Revisionswerbern angeführte Behauptung, dass bei Dazwischenliegen eines anderen Grundstückes die Parteistellung jedenfalls verneint werden könne, wenn nicht besondere Umstände vorlägen, dem hg Erkenntnis VwGH 10.4.2012, 2011/06/0005, nicht entnehmen lässt.
 
 

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