Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist
GZ Ra 2018/21/0119, 24.01.2019
VwGH: Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist.