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Fremdenrecht

VwGH: § 39 FPG – Festnahme und Anhaltung

Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist

31. 03. 2019
Gesetze:   § 39 FPG
Schlagworte: Festnahme und Anhaltung, Höchstdauer

 
GZ Ra 2018/21/0119, 24.01.2019
 
VwGH: Die in § 39 Abs 3 und 5 FPG vorgesehene Höchstdauer einer bescheidlosen Anhaltung darf nicht ohne Weiteres ausgeschöpft werden, sondern nur, wenn dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich ist.
 
 

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