Es ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber, der nach den in der Revision nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des BVwG ein gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter sei und über ein familiäres Netzwerk in Kabul verfüge, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grundlage der im Zeitpunkt des Erkenntnisses vorliegenden Berichtslage und der Rsp des VwGH mit dem realen Risiko konfrontiert wäre, in eine existenzbedrohende Notlage iSd Art 3 EMRK zu geraten
GZ Ra 2018/14/0300, 31.01.2019
VwGH: Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er nicht verkennt, dass die Lage in Afghanistan sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage in einzelnen Landesteilen als auch der wirtschaftlichen Situation angespannt ist. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Art 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber, der nach den in der Revision nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des BVwG ein gesunder, junger Mann im erwerbsfähigen Alter sei und über ein familiäres Netzwerk in Kabul verfüge, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grundlage der im Zeitpunkt des Erkenntnisses vorliegenden Berichtslage und der Rsp des VwGH mit dem realen Risiko konfrontiert wäre, in eine existenzbedrohende Notlage iSd Art 3 EMRK zu geraten.
Soweit sich die Revision im Hinblick auf die in ihr zitierten Länderberichte darauf stützt, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht zumutbar sei, und das die Nichtberücksichtigung der aktuellen Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 ins Treffen führt, ist im Besonderen auszuführen, dass diese erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG datieren und daher bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können.