Der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft bildet keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten; Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen
GZ Ra 2018/14/0318, 31.01.2019
VwGH: Soweit im Antrag ausgeführt wird, dass den Antragsteller jedenfalls kein Verschulden am Versäumnis der Frist trifft, weil erschwerte Umstände durch die Haft und die daraus resultierenden Schwierigkeiten, sich anderweitig Informationen einzuholen oder eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen, vorliegen würden, wird auf die Rsp des VwGH verwiesen, wonach der Aufenthalt eines - auch unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund bildet, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen. Dass der Antragsteller in der Haft den Wunsch geäußert hätte, innerhalb der Rechtsmittelfrist mit einem Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, und dieser Wunsch abgelehnt oder ignoriert worden wäre, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet.