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Verfahrensrecht

VwGH: Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht

Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre

31. 03. 2019
Gesetze:   § 24 VwGG, § 46 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Anwaltspflicht, Verbesserungspflicht

 
GZ Ra 2018/14/0318, 31.01.2019
 
VwGH: Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht. Ein Auftrag an den Antragsteller, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen der Bestimmung des § 24 Abs 2 VwGG nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht wurde, zu verbessern, erübrigt sich, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.
 
 

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