Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem VwG zulässig
GZ Ra 2018/21/0119, 24.01.2019
VwGH: Das Stellen eines Eventualantrages ist auch im Verfahren vor dem VwG zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass das primär angestrebte Verfahrensziel ohne Erfolg bleibt. Wird dagegen dem Primärantrag Rechnung getragen, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Seine dennoch erfolgte Erledigung ohne Eintritt des Eventualfalles begründet Rechtswidrigkeit der darüber absprechenden Entscheidung des VwG infolge Unzuständigkeit.