Das Gericht darf sein Verfahren nach Art 12 Abs 1 EuErbVO nur beschränken, wenn die zu erwartende Entscheidung für die im Drittstaat befindlichen Nachlassgegenstände nach dem dortigen internationalen Verfahrensrecht nicht anerkannt bzw vollstreckt wird
GZ 2 Ob 124/18a, 26.02.2019
OGH: Die Beschränkung des Verfahrens um in einem Drittstaat belegenes Vermögen nach Art 12 Abs 1 EuErbVO ermöglicht die Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit aus verfahrensökonomischen Gründen: Es sollen Entscheidungen vermieden werden, die in Drittstaaten nicht anerkannt oder vollstreckt werden. Dadurch sollen Mehrfachentscheidungen hintangehalten werden, die - wenn sie einander widersprechen sollten - regelmäßig zu Komplikationen führen würden. Bei dieser Ermessensentscheidung kann auch berücksichtigt werden, ob in dem betreffenden Drittstaat bereits ein Parallelverfahren anhängig ist, welches das drittstaatliche Vermögen erfasst.
Das Gericht darf sein Verfahren gem Art 12 Abs 1 EuErbVO aber nur beschränken, wenn die zu erwartende Entscheidung im Verfahren im Hinblick auf die im Drittstaat befindlichen Nachlassgegenstände nach dem dortigen internationalen Verfahrensrecht nicht anerkannt und - soweit es sich um eine vollstreckbare Entscheidung handelt - nicht vollstreckt wird. Eine Beschränkung des Verlassenschaftsverfahrens bedarf daher einer negativen Anerkennungsprognose.
Im vorliegenden Fall hat das Teilungsamt Luzern als Schweizer Abhandlungsbehörde bereits eine Erbbescheinigung ausgestellt und es ist daher zu erwarten, dass der erst zu erlassende Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts in Bezug auf die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte in der Schweiz nicht anerkannt wird. Im Hinblick auf das in der Schweiz bereits abgeschlossene Verfahren zur Ausstellung der Erbbescheinigung ist daher das Verlassenschaftsverfahren dahin zu beschränken, dass die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte davon nicht umfasst sind.