Nach § 91a Abs 1 Satz 2 AußStrG kann die Anerkennung der ausländischen Entscheidung als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf
GZ 6 Ob 142/18b, 20.12.2018
OGH: Das AußStrG enthält keine Regeln über die Anerkennung ausländischer Abstammungsentscheidungen. Die §§ 91a ff AußStrG regeln die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt und orientieren sich an den §§ 97 ff (Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe) und den §§ 112 ff AußStrG (Anerkennung ausländischer Obsorgeentscheidungen). Der Begriff der Entscheidung umfasst nicht nur die Bewilligung, sondern auch Entscheidungen über die Auflösung oder Rückgängigmachung einer Adoption. Die für die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen geltenden Regeln der §§ 91a ff AußStrG sind aufgrund ihrer besonderen Sachnähe als Analogiegrundlage zur Anerkennung von ausländischen Abstammungsentscheidungen heranzuziehen.
Nach § 91a Abs 1 Satz 2 AußStrG kann die Anerkennung der ausländischen Entscheidung als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Der damit für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen gesetzlich verankerte Grundsatz der Inzident-Anerkennung gilt analog für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer ausländischen „Entscheidung“. Die §§ 91a ff AußStrG gehen von einem weiten Begriff der „Entscheidung“ aus und verstehen darunter nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde. Umfasst ist vielmehr jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt (bzw die Abstammung) betrifft, wenn es eine amtliche Mitwirkung gegeben hat. Dafür genügt auch eine bloße Protokollierung oder Beglaubigung, selbst wenn dabei keine gerichtliche Kontrolle stattgefunden hat. Daher kann auch die behördliche Mitwirkung an der Erklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses zu einer anerkennungsfähigen ausländischen „Entscheidung“ über die Abstammung führen. Die ausländische Entscheidung muss „rechtskräftig“ sein. Dies erfordert die Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Möglichkeit der Beseitigung eines Vaterschaftsanerkenntnisses in einem gesonderten Verfahren schließt die Annahme einer „rechtskräftigen“ ausländischen Entscheidung iSd § 91a AußStrG nicht aus.
Liegt eine rechtskräftige Entscheidung vor, ist zu prüfen, ob der Anerkennung einer der Versagungsgründe des § 91a Abs 2 und 3 AußStrG entgegen steht. Gem § 91a Abs 3 AußStrG ist die Anerkennung jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren im Ursprungsstaat zu beteiligen. Im Hinblick auf die hier vom Kind behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs in den ukrainischen Gerichtsverfahren ist festzuhalten, dass im Abstammungsverfahren jedenfalls auch das Kind Partei ist (§ 82 Abs 2 AußStrG), wobei im Fall einer Beteiligung der Mutter am Verfahren Klarheit darüber herzustellen ist, ob sie als gesetzliche Vertreterin des Kindes fungierte.