Erteilt das Gericht einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein
GZ 3 Ob 26/19y, 20.02.2019
OGH: Einer Partei ist idR gem §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen, Formmängel einer Prozesshandlung innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, außer die Partei hat ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht. Da an der Kenntnis des Vaters von der Notwendigkeit der Originalunterschrift am Rekurs und deren Nachreichung im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln ist, wäre schon aus diesem Grund von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzusehen gewesen. Erteilt das Gericht – wie hier – einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein. Bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Instituts der Verbesserung ist also gar kein Verbesserungsauftrag zu erteilen und selbst wenn ein solcher – unzulässigerweise – erteilt wird, führt dies zu keiner Fristverlängerung. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die als Verbesserung eingebrachten Originalrekurse seien als verspätet zurückzuweisen, bedarf daher keiner Korrektur durch den OGH.