Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten (§ 34 Abs 1 Z 3 RAO), um den Familienzeitbonus beanspruchen zu können; entscheidend ist die nach außen in Erscheinung tretende Nichtausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt
GZ 10 ObS 111/18y, 19.12.2018
OGH: Für einen selbständigen Rechtsanwalt ist der Anspruch auf Familienzeitbonus weder daran gebunden, dass er für die Dauer des Anspruchszeitraums von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist, noch steht diesem Anspruch der Umstand des Weiterbestehens der Gruppenkrankenversicherung im Anspruchszeitraum entgegen.
Wenngleich die Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte keine Voraussetzung für den Anspruch auf Familienzeitbonus sein kann, lässt sich aus den in den Gesetzesmaterialien genannten Beispielen (Inanspruchnahme von Sonderurlaub, die Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit samt Sozialversicherungsabmeldung, die Ruhendmeldung des Gewerbes) und dem Hinweis, dass dem Krankenversicherungsträger entsprechende Nachweise darüber vorzulegen sind, jedenfalls der Grundsatz ableiten, dass die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei allen Berufsgruppen nach außen erkennbar in Erscheinung treten und dokumentierbar sein muss, um dem Interesse der beklagten Partei an einer möglichst effizienten Administrierbarkeit zu entsprechen.