§ 90 BVergG 2006 aF (§ 101 BVergG 2006 nF) verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an, wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.
GZ 6 Ob 213/18v, 20.12.2018
OGH: Die Klägerin sieht einen Verstoß der Beklagten insbesondere gegen § 90 BVergG 2006 aF (§ 101 BVergG 2006 nF), der dieser eine einseitige Abänderung der Ausschreibungsbedingungen nach erteiltem Zuschlag verboten habe. Allerdings verbietet § 90 BVergG 2006 aF (§ 101 BVergG 2006 nF) Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an, wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.