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Wirtschaftsrecht

OGH: § 90 BVergG 2006 aF / § 101 BVergG 2006 nF – Änderungen der Ausschreibungsunterlagen

§ 90 BVergG 2006 aF (§ 101 BVergG 2006 nF) verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an, wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.

25. 03. 2019
Gesetze:   § 101 BVergG 2006, § 90 BVergG 2006 aF
Schlagworte: Vergaberecht, Berichtigung der Ausschreibung

 
GZ 6 Ob 213/18v, 20.12.2018
 
OGH: Die Klägerin sieht einen Verstoß der Beklagten insbesondere gegen § 90 BVergG 2006 aF (§ 101 BVergG 2006 nF), der dieser eine einseitige Abänderung der Ausschreibungsbedingungen nach erteiltem Zuschlag verboten habe. Allerdings verbietet § 90 BVergG 2006 aF (§ 101 BVergG 2006 nF) Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an, wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.
 
 

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