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Zivilrecht

OGH: „Gefahren des täglichen Lebens“ in der Haftpflichtversicherung (hier: Tötung in Notwehrüberschreitung)

Der Kläger hat im Zuge der Abwehr eines tatsächlich oder fahrlässig irrtümlich angenommenen Angriffs seines Vaters aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich fahrlässig einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient und seinen Vater grob fahrlässig getötet; dabei hat der Kläger seinen Vater zu Boden gebracht, sich mit seinem Körper auf den sich in Bauchlage befindlichen Vater gelegt und mit den Knien oder Ellbögen über längere Zeit intensiven Druck gegen die obere linke Rückenregion und die linke Körperseite ausgeübt; dadurch erlitt sein Vater ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Brustkorbkompression, Serienrippenbrüche, eine massive Einblutung in die seitliche Brustwand mit Lungenfettembolie und verstarb infolge daraufhin eingetretenen Erstickens an einem Herz-Kreislauf-Versagen; die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine – wenngleich in einer vermeintlichen Notwehrsituation vorgenommene – grob fahrlässige Tötung unter Anwendung derart massiver Gewalt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, erachtet der Senat als zutreffend

25. 03. 2019
Gesetze:   ABH 2012
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haftpflichtversicherung, Gefahren des täglichen Lebens, Tötung in Notwehrüberschreitung

 
GZ 7 Ob 243/18p, 30.01.2019
 
OGH: Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Entgegen der Ansicht des Klägers geht insbesondere die jüngere Rsp des Fachsenats keineswegs dahin, dass nur Bosheitsakte keine Gefahr des täglichen Lebens darstellten und fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers schlechthin immer gedeckt sei. So hat der Fachsenat etwa ausgesprochen, dass eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät.
 
Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird, weil ein Durchschnittsmensch – auch wenn er erheblich alkoholisiert ist – nicht in die Situation gerät, dass er als aktiv Beteiligter eine schwere Körperverletzung oder ein Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB begeht.
 
Auch aus 7 Ob 184/14f folgt – wiederum entgegen der Ansicht des Klägers – keineswegs, dass jede Notwehrhandlung als Gefahr des täglichen Lebens zu werten sei. Vielmehr wurde dort (nur) ausgesprochen, dass für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten, die aus der Körperverletzung mit einer vom Versicherten mitgeführten verbotenen Waffe resultieren, selbst bei Vorliegen einer Notwehrsituation kein Versicherungsschutz besteht.
 
Schließlich hat der Fachsenat in jüngerer Zeit auch in Fällen (bloß) fahrlässiger Handlungen das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens verneint (7 Ob 126/17f [unvorsichtige Schweißarbeiten]; 7 Ob 13/18i [Verletzung bei „Wasserbombenschlacht“]).
 
Der Kläger hat im Zuge der Abwehr eines tatsächlich oder fahrlässig irrtümlich angenommenen Angriffs seines Vaters aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten oder sich fahrlässig einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient und seinen Vater grob fahrlässig getötet. Dabei hat der Kläger seinen Vater zu Boden gebracht, sich mit seinem Körper auf den sich in Bauchlage befindlichen Vater gelegt und mit den Knien oder Ellbögen über längere Zeit intensiven Druck gegen die obere linke Rückenregion und die linke Körperseite ausgeübt. Dadurch erlitt sein Vater ein stumpfes Brustkorbtrauma mit Brustkorbkompression, Serienrippenbrüche, eine massive Einblutung in die seitliche Brustwand mit Lungenfettembolie und verstarb infolge daraufhin eingetretenen Erstickens an einem Herz-Kreislauf-Versagen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass eine – wenngleich in einer vermeintlichen Notwehrsituation vorgenommene – grob fahrlässige Tötung unter Anwendung derart massiver Gewalt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, erachtet der Senat als zutreffend.
 
 

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