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Zivilrecht

OGH: Zum Anspruch nach Art XII Z 3 EGUStG

Art XII Z 3 EGUStG normiert einen Bereicherungsanspruch sui generis und schafft keine selbständige Grundlage für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, sondern setzt diese Möglichkeit voraus

25. 03. 2019
Gesetze:   Art XII Z 3 EGUStG, § 12 UStG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Benutzungsentgelt, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Rückforderung, Kondiktion

 
GZ 6 Ob 3/19p, 24.01.2019
 
OGH: Nach Art XII Z 3 EGUStG berührt „der Umstand, dass jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, die Bemessung des Ersatzes nicht. Schließt der Ersatzbetrag auch Umsatzsteuer ein, so erwächst jedoch dem Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten ein Rückersatzanspruch in der Höhe des Umsatzsteuerbetrags, sobald und soweit ihn der Ersatzberechtigte als Vorsteuer abziehen könnte. Dient der Ersatzbetrag dazu, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen, so ist als Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen könnte, der Zeitpunkt anzusehen, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Der Ersatzberechtigte ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren“.
 
Bei dem in Art XII Z 3 EGUStG eingeräumten Anspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch sui generis. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Ersatzpflichtige eine Judikatsschuld erfüllt oder ohne Urteil geleistet hat. Soweit der ursprüngliche Ersatzbetrag bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, bewirkt Art XII Z 3 EGUStG damit im Ergebnis eine spezifische Rechtskraftdurchbrechung. Der Zweck des Art XII Z 3 EGUStG liegt darin, dass sich das Gericht zunächst nicht um die Umsatzsteuer, „die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird“, zu kümmern hat, insbesondere nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden braucht, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte. Aus diesem Grund hat der OGH Art XII Z 3 EGUStG auch auf Kondiktionsansprüche angewendet.
 
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt Art XII Z 3 EGUStG aber nur in den Fällen in Betracht, in denen der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ausdrücklich verweist das Gesetz hier auf § 12 UStG. Art XII Z 3 EGUStG bietet daher keine selbständige Grundlage für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs, sondern setzt diese Möglichkeit voraus. Bei der hier gegenständlichen eigenen Leistungserbringung, nämlich Benutzungsentgelt für ein Lokal, besteht jedoch eine Vorsteuerabzugsmöglichkeit nicht für den Empfänger der Geldschuld, sondern nur allenfalls für den Zahler, sodass eine allenfalls zu viel bezahlte Umsatzsteuer nicht nach Art XII Z 3 EGUStG rückgefordert werden kann.
 
 

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