Hat aufgrund einer zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Nutzungsberechtigten getroffenen Vereinbarung der Nutzungsberechtigte allfällige Reparaturkosten zu tragen, kann er diesen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger verlangen, wenn er den Reparaturauftrag erteilte und die Reparaturkosten auch bezahlte oder dem unmittelbar Geschädigten (Eigentümer) den Schaden tatsächlich ersetzte; sollte in der E 4 Ob 19/97z die Ansicht vertreten worden sein, für die Schadensverlagerung genüge allein die vertragliche Regelung, dass ein Bestandnehmer zur Behebung aller Schäden gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet sei (und es komme nicht auch auf den Ersatz des Schadens durch den Bestandnehmer an), kann sich der erkennende Senat dem nicht anschließen, würde doch eine Zahlung an die Klägerin nicht sicherstellen, dass diese zur Behebung des Schadens der Eigentümerin verwendet wird
GZ 1 Ob 220/18m, 23.01.2019
OGH: Die Klägerin stützt sich primär auf die Rsp zur Drittschadensliquidation.
Grundsätzlich kann zwar nur der unmittelbar Geschädigte Ersatz verlangen, nicht ein bloß mittelbar geschädigter Dritter. Anderes gilt aber dann, wenn beim unmittelbar Geschädigten kein Vermögensnachteil eintritt, weil ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehung zum Geschädigten das wirtschaftliche Risiko zu tragen hatte. In solchen Fällen ist ein Anspruch des Dritten begründet, weil wegen der bloßen Schadensverlagerung keine Ausuferung der Ersatzpflicht droht und eine Entlastung des Schädigers, die mit dem Innenverhältnis zwischen dem unmittelbar Geschädigten und dem Dritten begründet würde, Grundwertungen des Schadenersatzrechts widerspräche. Die Drittschadensliquidation erfasst (nur) jenen Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird.
Anwendungsfälle dieser Drittschadensliquidation sind die Lohnfortzahlung, die Überwälzung von Kosten auf den Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingobjekts, Gefahrtragungsregeln bei Kauf- oder Werkverträgen oder Fälle mittelbarer Stellvertretung im Frachtrecht.
Auf der Grundlage einer Schadensüberwälzung (Schadensverlagerung) ist die Aktivlegitimation der Klägerin für eine Zahlung an sie für die Schäden an den gemieteten Wettterminals aber zu verneinen.
Der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt grundsätzlich nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein. Hat aber aufgrund einer zwischen dem Eigentümer einer Sache und dem Nutzungsberechtigten getroffenen Vereinbarung der Nutzungsberechtigte allfällige Reparaturkosten zu tragen, kann er diesen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation vom Schädiger verlangen, wenn er den Reparaturauftrag erteilte und die Reparaturkosten auch bezahlte oder dem unmittelbar Geschädigten (Eigentümer) den Schaden tatsächlich ersetzte. Sollte in der E 4 Ob 19/97z die Ansicht vertreten worden sein, für die Schadensverlagerung genüge allein die vertragliche Regelung, dass ein Bestandnehmer zur Behebung aller Schäden gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet sei (und es komme nicht auch auf den Ersatz des Schadens durch den Bestandnehmer an), kann sich der erkennende Senat dem nicht anschließen, würde doch eine Zahlung an die Klägerin nicht sicherstellen, dass diese zur Behebung des Schadens der Eigentümerin verwendet wird.
Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin (von der beklagten Partei unbestritten), aufgrund des Mietvertrags mit der Eigentümerin der von Mitarbeitern der beklagten Partei beschädigten Wettterminals – über den gesetzlichen Anspruch ihrer Bestandgeberin nach § 1111 ABGB hinaus – verpflichtet zu sein, die Wettterminals im ordnungsgemäßen und unbeschädigten Zustand zurückzustellen. Wäre die Klägerin zur Behebung aller Schäden verpflichtet, also auch der hier geltend gemachten, dann läge eine Schadensverlagerung von der Vermieterin (Eigentümerin) auf sie vor, wenn sie dieser als unmittelbar Geschädigter den geltend gemachten Schaden ersetzt hätte, sodass diese keinen Schaden mehr hätte. Wenn nun der Ersatz dieses Schadens dem Vertragspartner des Eigentümers zugesprochen wird, der aufgrund einer vertraglichen Regelung diesen Schaden zu tragen und ihn auch tatsächlich getragen hat, dann besteht weder die ansonsten drohende Gefahr der Ausuferung des Schadenersatzanspruchs noch die Gefahr, dass die beklagte Partei – etwa im Fall der Insolvenz der Mieterin nach ihrer Zahlung – neuerlich Schadenersatz an die unmittelbar geschädigte (und noch nicht befriedigte) Eigentümerin leisten müsste. Mangels Ersatz des Schadens der Vermieterin steht der klagenden Mieterin aber kein Schadenersatzanspruch für die beschädigten Wettterminals auf der Grundlage einer Schadensüberwälzung zu.
Zum selben Ergebnis führte § 896 ABGB (Gesamtschuldnerregress), dessen Anwendung deshalb in Betracht kommen kann, weil gegenüber der Eigentümerin (Vermieterin) sowohl die beklagte Schädigerin ex delicto (§ 1295 ABGB) als auch die Mieterin (Klägerin) – nach ihrer Behauptung – ex contractu zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dieser Regressanspruch entsteht aber erst mit der Zahlung an die Gläubigerin. Den Regressanspruch könnte die Klägerin daher auch erst erfolgreich geltend machen, wenn sie der Vermieterin und Eigentümerin der Wettterminals den Schaden bereits ersetzt hätte.