In seinem Beschluss vom 20.03.2007 zur GZ 17 Ob 3/07a hat sich der OGH mit dem Missbrauch von Unternehmenskennzeichen und der Top Level Domain befasst:
Im vorliegenden Fall wurde das Firmenschlagwort der Klägerin zur Gänze ohne jede Abwandlung in die Domain der Zweitbeklagten übernommen.
Dazu der OGH: Die beiden Zeichen sind identisch, auch wenn die Domain der Beklagten neben "immoeast" auch die Top Level Domain ".com" enthält; die Top Level Domain hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder -identität regelmäßig außer Betracht zu bleiben.