Es kann von Anwalt nicht verlangt werden, dass er sämtliche nur denkbar möglichen, ihm gar nicht bekannten Fehlvorstellungen seines Klienten – soweit sie nicht offensichtlich auf der Hand liegen – von sich aus ausräumt, wiewohl etwa der Mandant, wie im vorliegenden Fall der Kläger (der der irrigen Ansicht war, die Gegenseite wäre für die Einverleibung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch verantwortlich), nicht nachfragt und zudem, obwohl ihm sein Anwalt ein Schreiben der Gegenseite (mit der Urgenz der ausständigen Zahlung bei sonstiger Geltendmachung des Erlöschens des Fruchtgenussrechts) übermittelte, auf dessen Aufforderung, einen Besprechungstermin zu vereinbaren, wenn er die Angelegenheit besprechen wolle, nicht reagierte
GZ 1 Ob 236/18i, 23.01.2019
OGH: Das Bestehen und der Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten sowie die Frage, ob ein Rechtsanwalt die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Ausgehend von der tatsächlich festgestellten Sachverhaltsgrundlage liegt das vom Kläger behauptete Abweichen von höchstgerichtlicher Rsp nicht vor. Auch im Rahmen der Anwaltshaftung ist nämlich nach stRsp die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und dem eingetreten Schaden vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Die getroffene Negativfeststellung geht damit zu Lasten des Klägers.
Warum der Beklagte die Verpflichtung gehabt haben sollte, einen Vergleich mit einem bestimmten Inhalt (einer „Verknüpfung“ der Kreditzahlungen des Klägers „mit dem für ihn wesentlichen Betrieb der Buschenschank“) „sicherzustellen“, bleibt unnachvollziehbar, zumal Rechtsanwälte keinen bestimmten Erfolg, wie etwa den Prozesssieg (oder den Abschluss eines Vergleichs mit einem konkreten Inhalt) schulden, sondern (lediglich) die fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Der Kläger, der sich gegenüber seinem damaligen Rechtsvertreter als „erfahrener Geschäftsmann, der über die entsprechenden wirtschaftlichen Möglichkeiten verfügen würde“ geriert und diesem nicht mitgeteilt hatte, dass sein Einkommen nur in einer Rente von 900 EUR bestand, legt auch gar nicht dar, wie ein solcher Vergleich dem Gegner hätte aufgezwungen werden können. Er war mit der Regelung, dass bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten das Fruchtgenussrecht erlöschen würde (ein solches also nicht etwa mit dem Betrieb der Buschenschank verknüpft war) einverstanden, schloss die Buschenschank Ende Jänner 2013, obwohl er sie noch bis Mitte März 2013 hätte betreiben können und zahlte von der Kreditrate für Jänner 2013 nur die Hälfte (und danach keine weiteren), wiewohl er wusste, dass bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsraten das Fruchtgenussrecht erlöschen werde.
Sein Vorwurf, er sei vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass er bei Nichteinhaltung einer „Verpflichtung der Gegenseite“ trotzdem seine Zahlungsverpflichtung einhalten müsse, scheitert schon daran, dass der Vergleich die von ihm angeführte, aber bloß unterstellte, Verpflichtung der Gegenseite für die Verbücherung des Fruchtgenussrechts zu sorgen, nicht enthielt. Selbst wenn ein Anwalt einen rechtsunkundigen Mandanten belehren muss und dies zu seinen wichtigsten Aufgaben zählt, dürfen die Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht auch nicht überspannt werden. Es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sämtliche nur denkbar möglichen, ihm gar nicht bekannten Fehlvorstellungen seines Klienten – soweit sie nicht offensichtlich auf der Hand liegen – von sich aus ausräumt, wiewohl etwa der Mandant, wie im vorliegenden Fall der Kläger (der der irrigen Ansicht war, die Gegenseite wäre für die Einverleibung des Fruchtgenussrechts im Grundbuch verantwortlich), nicht nachfragt und zudem, obwohl ihm sein Anwalt ein Schreiben der Gegenseite (mit der Urgenz der ausständigen Zahlung bei sonstiger Geltendmachung des Erlöschens des Fruchtgenussrechts) übermittelte, auf dessen Aufforderung, einen Besprechungstermin zu vereinbaren, wenn er die Angelegenheit besprechen wolle, nicht reagierte.