Es hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Lagerung ordnungsgemäß iSv § 15 Abs 1 BauV erfolgte
GZ Ra 2019/02/0010, 30.01.2019
VwGH: Das VwG hat anhand der Feststellungen über den steilen Lagerungswinkel und das daraus folgende Umfallen der Rigipsplatten auf eine unsachgemäße Lagerung geschlossen. Weder hat der Revisionswerber einen Widerspruch dieser Rechtsauffassung zu bestehender Judikatur aufgezeigt, noch fehlt zur Frage, wie eine Lagerung im Allgemeinen so zu erfolgen hat, dass dadurch Arbeitnehmer nicht gefährdet werden, Rsp, weil es jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, ob eine Lagerung ordnungsgemäß iSv § 15 Abs 1 BauV erfolgte.