§ 21 Abs 2 Slbg ROG 2009 ordnet an, dass während der Geltung einer Bausperre die Erteilung etwa einer Baubewilligung nur zulässig ist, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht; daraus folgt unzweifelhaft, dass bei Nichtvorliegen der genannten Voraussetzung die Baubewilligung zu versagen ist (vgl § 9 Abs 1 Z 4 Slbg BaupolG 1997)
GZ Ra 2018/06/0258, 30.01.2019
VwGH: § 21 Abs 2 Slbg ROG 2009 ordnet an, dass während der Geltung einer Bausperre die Erteilung etwa einer Baubewilligung nur zulässig ist, wenn das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht. Daraus folgt unzweifelhaft, dass bei Nichtvorliegen der genannten Voraussetzung die Baubewilligung zu versagen ist (vgl § 9 Abs 1 Z 4 Slbg BaupolG 1997). Da die Erlassung einer Bausperrenverordnung nach dem insoweit klaren Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen somit der "Entscheidungsreife" des Bauansuchens nicht entgegensteht und insbesondere auch kein "Innehalten" gebietet, wurde dieser Umstand vom VwG bei seiner Abwägung (hinsichtlich der Verschuldensfrage iSd § 73 Abs 2 AVG) zutreffend nicht berücksichtigt.