Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen; danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen; dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, zB polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen; Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt
GZ Ra 2018/14/0220, 31.01.2019
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe es unterlassen, zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen in der Türkei zu der von der Revisionswerberin vorgebrachten Bedrohungssituation anzustellen. Das BVwG hätte einen länderkundigen Sachverständigen für die Türkei bestellen müssen, "um ein Vorbringen abzuklären". Die Revisionswerberin habe unwidersprochen vorgebracht, das türkische Militär habe ihr Heimatdorf zerstört und sie habe deshalb in den Nordirak flüchten und sich dort in einem von der UNO gegründeten Flüchtlingslager aufhalten müssen; sie habe auch vorgebracht, dass Angehörige von ihr bei einer näher genannten Partei gearbeitet hätten. Vor diesem Hintergrund drohe ihr in der Türkei asylrelevante Verfolgung. In der Türkei würde sie in allen Lebensbereichen benachteiligt werden, zumal sie Kurdin und staatenlos sei.
VwGH: Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, zB polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt.
Insoweit die Revisionswerberin behauptet, ihr drohe vor dem Hintergrund ihres Fluchtvorbringens und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei asylrelevante Verfolgung, ist ihr entgegen zu halten, dass sich das BVwG mit diesem Fluchtvorbringen auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, die Revisionswerberin habe keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK angeführten Gründe für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen können. Die Revision legt nicht dar, warum diese Beurteilung fehlerhaft sein sollte.
Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, sie sei staatenlos und könne sich daher nicht auf die Rechte einer türkischen Staatsangehörigen berufen, entfernt sich die Revision damit vom festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.