Der VwGH hat zu § 51e Abs 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Bf günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist
GZ Ra 2018/09/0167, 24.01.2019
VwGH: Der VwGH hat zu § 51e Abs 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Bf günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt im Fall mehrerer Verhandlungstermine jedenfalls für die erste Verhandlung.
Im gegenständlichen Fall kann kein Widerspruch zu der eben zitierten Rsp erblickt werden, da dem Revisionswerber auf Grund des ersten Ladungsbeschlusses am 14. Mai 2018 bereits bis zum erstmalig angesetzten Verhandlungstermin am 20. Juni 2018 mehr als fünf Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung standen, welcher Zeitraum dann letztlich bis 3. Juli 2018 verlängert wurde; dadurch war jedenfalls eine ausreichende Vorbereitungszeit iSd dargelegten Judikatur gegeben.