Zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens kann keine einstweilige Verfügung iSd § 382 Abs 1 Z 6 EO erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist
GZ 4 Ob 236/18m, 29.01.2019
OGH: Im Anlassfall will die Klägerin mit ihrem Klagebegehren verhindern, dass der Beklagte die fragliche Liegenschaft veräußert oder belastet, sowie dass er von ihr die Räumung der Liegenschaft verlangt. Auch wenn das Klagebegehren als Feststellungsbegehren formuliert ist, zielt es inhaltlich auf Unterlassungspflichten des Beklagten ab.
Auf die Frage, ob von der Klägerin zu verlangen wäre, entweder ein Unterlassungsbegehren zu erheben oder zumindest ihr Feststellungsbegehren näher zu begründen, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil das Sicherungsbegehren auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd § 382 Abs 1 Z 6 EO abzielt.
Gem § 382 Abs 1 Z 6 EO kann als Mittel zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldansprüche (§ 381 EO) das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht, angeordnet werden. Das Verbot ist gem § 384 Abs 2 EO von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann demnach nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht. Dies bedeutet, dass der Anspruch, der durch eine in Rede stehende Maßnahme gesichert werden soll, im Ergebnis eine bücherliche Eintragung zur Folge haben muss.
Nach der Rsp können auf diese Weise Ansprüche auf Übergabe (Übereignung) einer Liegenschaft, auf Verschaffung von Wohnungseigentum, auf Pfandbestellung oder auf Teilung gesichert werden. Das Gleiche gilt für einen Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde, insbesondere über den Verkauf einer Liegenschaft, weil sich auch ein solcher Anspruch auf die Übereignung des Sicherungsobjekts bezieht.
Demgegenüber kann zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens keine einstweilige Verfügung iSd § 382 Abs 1 Z 6 EO erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.
Da sich die von der Klägerin in der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht „auf die fragliche Liegenschaft beziehen“, also ihr daraus kein dingliches Recht auf die oder an der Liegenschaft erwächst, kommt ein im Grundbuch anzumerkendes einstweiliges Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd § 382 Abs 1 Z 6 iVm § 384 Abs 2 EO nicht in Betracht.
Dass sich der Sicherungsantrag der Klägerin auch auf Sicherungsmittel iSd § 382 Abs 1 Z 5 EO (hier ein obligatorisches Verfügungsverbot ohne Anmerkung im Grundbuch) erstreckt, lässt sich auch dem Vorbringen der Klägerin zum Sicherungsantrag gerade nicht entnehmen.
Im Ergebnis folgt, dass der auf ein (im Grundbuch anzumerkendes) Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd § 382 Abs 1 Z 6 EO abzielende Sicherungsantrag der Klägerin abgewiesen werden muss.