§ 120 AußStrG idF 2. ErwSchG sieht die Möglichkeit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters vor; dabei entspricht § 120 Abs 1 AußStrG der bisherigen Rechtslage
GZ 9 Ob 89/18f, 17.12.2018
OGH: Nach § 120 AußStrG aF ist, wenn es das Wohl der betroffenen Person erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten längstens für die Dauer des Verfahrens ein einstweiliger Sachwalter mit sofortiger Wirksamkeit zu bestellen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter beizugeben, ist zwar im Gesetz nicht näher geregelt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind aber ausschließlich die Interessen des Betroffenen zu wahren. Dass die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für das Wohl des Betroffenen etwa dann dringend erforderlich ist, wenn dieser für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte abschließen will, liegt auf der Hand.
Auch § 120 AußStrG idF 2. ErwSchG sieht die Möglichkeit der Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters vor. Dabei entspricht § 120 Abs 1 AußStrG der bisherigen Rechtslage