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Wirtschaftsrecht

OGH: Klage des letzten und ausführenden Subfrachtführer auf Ersatz des wegen eines Verladefehlers am Transportmittel eingetretenen Schadens

Hier steht fest, dass die Urabsenderin (Verkäuferin der Ware) der Käuferin gegenüber vertraglich zur Verladung verpflichtet war und es ist unstrittig, dass das Transportgut ein Sondertransportfahrzeug und eine spezielle Beladelogistik erforderte, die einem Frachtführer üblicherweise nicht zur Verfügung steht; wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage sowie angesichts des Beladeorts und des Unternehmenssitzes der Beklagten im Ergebnis davon ausgingen, dass im vorliegenden Einzelfall die Pflicht zur Verladung eines solchen Transportguts – unzweifelhaft – nicht einen Subfrachtführer (hier: Beklagte) treffen sollte, dann widerspricht diese Beurteilung nicht den zur Vertragsauslegung entwickelten Judiakturgrundsätzen; war die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zur Verladung verpflichtet, dann können auch die die Verladung ausführenden Mitarbeiter der Urabsenderin (Verkäuferin) nicht nach § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfen der Beklagten sein; der Klägerin stehen folglich Ersatzansprüche nur gegen die Urabsenderin (Verkäuferin) aufgrund der Schutzwirkung des von dieser mit dem Hauptfrachtführer abgeschlossenen Vertrags zu

19. 03. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, CMR, §§ 425 ff UGB
Schlagworte: Frachtführer, Schadenersatzrecht, Verladefehler, Subfrachtführer

 
GZ 7 Ob 135/18f, 19.12.2018
 
Die Klägerin (letzter und ausführender Subfrachtführer) begehrt von der Beklagten (ihrem auftraggebenden Subfrachtführer) Ersatz des wegen eines Verladefehlers am Transportmittel eingetretenen Schadens.
 
OGH: Die CMR regelt – wie auch das UGB – nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel Sache des Absenders ist. Nach § 425 UGB übernimmt nämlich der Frachtführer (nur) die Ausführung der Beförderung von Gütern.
 
Dass der Subfrachtführer, der seinerseits einen weiteren Subfrachtführer beauftragt, diesem gegenüber als Absender gilt, entspricht hA. Aus dieser (rechtlichen) Absendereigenschaft allein folgt aber – entgegen der rein begrifflichen Argumentation der Klägerin – nicht zwingend auch in jedem Fall die Beladepflicht. Ob dies zutrifft, ist vielmehr nach Inhalt und Umfang der im Einzelfall übernommenen Vertragspflichten zu prüfen.
 
Hier steht fest, dass die Urabsenderin (Verkäuferin der Ware) der Käuferin gegenüber vertraglich zur Verladung verpflichtet war und es ist unstrittig, dass das Transportgut ein Sondertransportfahrzeug und eine spezielle Beladelogistik erforderte, die einem Frachtführer üblicherweise nicht zur Verfügung steht. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage sowie angesichts des Beladeorts und des Unternehmenssitzes der Beklagten im Ergebnis davon ausgingen, dass im vorliegenden Einzelfall die Pflicht zur Verladung eines solchen Transportguts – unzweifelhaft – nicht einen Subfrachtführer (hier: Beklagte) treffen sollte, dann widerspricht diese Beurteilung nicht den zur Vertragsauslegung entwickelten Judiakturgrundsätzen.
 
War die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht zur Verladung verpflichtet, dann können auch die die Verladung ausführenden Mitarbeiter der Urabsenderin (Verkäuferin) nicht nach § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfen der Beklagten sein. Der Klägerin stehen folglich Ersatzansprüche nur gegen die Urabsenderin (Verkäuferin) aufgrund der Schutzwirkung des von dieser mit dem Hauptfrachtführer abgeschlossenen Vertrags zu.
 
 

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