Ein Gebot der Befristung der auf § 19 Abs 1 Z 1 DSt gestützten einstweiligen Maßnahme "bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; dieses sieht vielmehr vor, dass einstweilige Maßnahmen (amtswegig und unverzüglich) aufzuheben, zu ändern oder durch andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben
GZ 24 Ds 2/18f, 03.12.2018
OGH: Ein Gebot der Befristung der auf § 19 Abs 1 Z 1 DSt gestützten einstweiligen Maßnahme "bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung oder Freispruch" ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dieses sieht vielmehr vor, dass einstweilige Maßnahmen (amtswegig und unverzüglich) aufzuheben, zu ändern oder durch andere zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
Da die Selbstverpflichtungserklärung des Beschuldigten vom 16. August 2018 nicht den gesamten Bereich der von der einstweiligen Maßnahme angeordneten Entziehung des Vertretungsrechts umfasst, war ein auf diese gegründetes Absehen von der Maßnahme nicht möglich.