Verstöße gegen § 6a Abs 2 GKG sind nur standesrechtlich zu ahnden (und können Auswirkungen auf die Entlohnung haben), die Wirksamkeit der Bevollmächtigung bleibt aber grundsätzlich unberührt
GZ 2 Ob 138/18k, 26.02.2019
OGH: Nach § 6a Abs 2 GKG darf weder der Gerichtskommissär noch sein Dauersubstitut, sein Notarpartner, ein mit ihm in Regiegemeinschaft stehender Notar noch eine Person, die zu ihm oder einem Notarpartner oder zu einem mit ihm in Regiegemeinschaft stehenden Notar in einem Dienstverhältnis steht, als Kurator oder bevollmächtigter Parteienvertreter Vertretungshandlungen 1. für die Verlassenschaft oder 2. für eine andere Person in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung setzen.
Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtskommissär unter Berufung auf § 5 Abs 4a NO den bestellten Verlassenschaftskurator, wodurch er gegen § 6a Abs 2 Z 1 GKG verstößt.
Nach den Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber in § 6a GKG schon bisher gelebte notarielle Standespraxis kodifizieren. Verstöße gegen § 6a Abs 2 GKG sind daher nur standesrechtlich zu ahnden (und können Auswirkungen auf die Entlohnung haben), die Wirksamkeit der Bevollmächtigung bleibt aber grundsätzlich unberührt.
§ 6 Abs 1 GKG erstreckt die Anwendung der §§ 19 bis 25 JN sinngemäß auf den Gerichtskommissär. Daher ist ein Gerichtskommissär in Sachen, in welchen er als Bevollmächtigter einer der Parteien bestellt war oder noch bestellt ist, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen (§ 20 Abs 1 Z 4 JN iVm § 6 Abs 1 GKG).
Dies wird vom Erstgericht zu beachten sein. Über den disziplinarrechtlichen Aspekt des Vorgehens des Gerichtskommissärs wird zunächst die zuständige Notariatskammer zu befinden haben.