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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Erlöschen der Unterhaltspflicht iZm Sach- / Geldleistungen Dritter

Den Zuwendungen und dem Eigeneinkommen des Kindes ist gemeinsam, dass sie, um von Einfluss auf die (Höhe der) Unterhaltspflicht sein zu können, dem Kind bzw dem obsorgeberechtigten Elternteil tatsächlich zu seiner Verwendung zur Verfügung stehen müssen

19. 03. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Erlöschen der Unterhaltspflicht iZm Sach- / Geldleistungen Dritter

 
GZ 3 Ob 227/18f, 19.12.2018
 
OGH: Regelmäßige – auf Freiwilligkeit beruhende – Sach- oder Geldleistungen eines Dritten können uU zum Erlöschen der Unterhaltspflicht führen. Dies setzt aber voraus, dass der Dritte mit seiner Leistung die Absicht verfolgt, ganz oder auch nur teilweise die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen, sei es um von ihm Ersatz zu erlangen oder in dessen Erwartung, sei es als Schenkung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Mangels nachgewiesener Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten, haben Leistungen Dritter jedoch keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Zuwendungen naher Verwandter, etwa der Großeltern, werden nach der Rsü im Zweifel in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung erbracht und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
 
Gem § 231 Abs 3 ABGB wird der Unterhaltsanspruch des Kindes durch eigene Einkünfte – das sind nach hLuRsp alle tatsächlichen Leistungen (Geld- wie Sachleistungen, somit alle vermögenswerten Zuwendungen), die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruchs erhält – gemindert.
 
Den Zuwendungen und dem Eigeneinkommen des Kindes ist gemeinsam, dass sie, um von Einfluss auf die (Höhe der) Unterhaltspflicht sein zu können, dem Kind bzw dem obsorgeberechtigten Elternteil tatsächlich zu seiner Verwendung zur Verfügung stehen müssen.
 
Aus diesem Grund ist die Ansicht des Vaters, der Unterhaltsanspruch der Minderjährigen sei bereits rückwirkend mit dem Tod ihres Großvaters – also mehr als ein Jahr vor dem Gerichtserlag – erloschen, von vornherein verfehlt.
 
Darüber hinaus konnte aber auch der Gerichtserlag schon deshalb nicht zu einer Unterhaltsbefreiung des Vaters führen, weil der von ihm zur Sicherstellung des Legats bei Gericht erlegte Betrag fruchtbringend angelegt wurde und die Mutter über die fälligen Teilbeträge nicht ohne Zustimmung des Erlagsgerichts verfügen kann. Es wäre ihr nicht zumutbar, zur Deckung des Lebensunterhalts der Minderjährigen jeden Monat beim Erlagsgericht um Freigabe von 1.000 EUR ansuchen zu müssen.
 
 

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