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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Vergleich; Berücksichtigung von Abfertigung und Jubiläumsgeld (200.000 Euro)

Solche beträchtlichen Einmalzahlungen dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen; da der Vater nach seinem Beschäftigungswechsel ein deutlich geringeres monatliches Einkommen erzielte und überdies weitere Sorgepflichten wahrzunehmen hat, liegt es bei der gebotenen sorgsamen wirtschaftlichen Lebensgestaltung nahe, dass er die Einmalzahlung zur längerfristigen Stabilisierung und moderaten Erhöhung seines monatlichen Einkommens verwendet; demnach erscheint es angemessen, diese Einmalzahlung auf monatliche Teilbeträge von 3.500 EUR ab 8/2013 aufzuteilen; der der Mutter aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs zustehende Anteil aus der Einmalzahlung ist dabei – entgegen der Ansicht des Vaters – nicht als Vorabzug, sondern nur ihm Rahmen der Prozentkomponente zu berücksichtigen

19. 03. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Vergleich, Beschäftigungswechsel, Abfertigung, Jubiläumsgeld, Regelbedarfssatz

 
GZ 7 Ob 77/18a, 21.11.2018
 
OGH: Jede Unterhaltsregelung unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, wird regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen sein, sofern nicht die (ergänzende) Vertragsauslegung gebietet, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe auch künftig nicht vernachlässigt werden soll.
 
Seit dem hier abgeschlossenen Unterhaltsvergleich sind die antragstellenden Kinder deutlich älter geworden und den Vater treffen für seine nunmehrige Ehefrau und ab 1/2017 auch für den Adoptivsohn zusätzliche Sorgepflichten. Es haben sich demnach mehrere Bemessungsparameter geändert, die zur Neubemessung führen müssen. Für einen Willen der Parteien dahin, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe auch künftig beibehalten werden soll, ergeben sich aus dem Vergleichsinhalt keine überzeugenden Anhaltspunkte und solche werden von den Parteien auch nicht konkret aufgezeigt. Auf die seinerzeitige Vergleichsrelation muss folglich nicht Bedacht genommen werden.
 
Der Vater macht in seinem Revisionsrekurs zwar mit Recht geltend, dass sich das Rekursgericht darauf beschränkt hat, den 2,5-fachen Regelbedarfssatz zuzusprechen und eine Kontrolle der Leistungsfähigkeit des Vaters in dieser Höhe durch Prüfung der Unterhaltsbeiträge nach der Prozentwertmethode nicht erkennbar stattgefunden hat. Daraus ist aber für den Vater im Ergebnis nichts gewonnen:
 
Bei der Bemessungsgrundlage des Vaters ist zunächst zu berücksichtigen, dass er unstrittig im August 2013 eine Zahlung an Abfertigung und Jubiläumsgeld erhalten hat, die laut Erstgericht netto 213.629,63 EUR betragen haben soll. Dieser Betrag enthält aber offenbar auch den betreffenden Monatsbezug, sodass bei dieser Einmalzahlung richtig von dem auch vom Vater zugestandenen Betrag von 201.431,38 EUR auszugehen ist.
 
Solche beträchtlichen Einmalzahlungen dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Da der Vater nach seinem Beschäftigungswechsel ein deutlich geringeres monatliches Einkommen erzielte und überdies weitere Sorgepflichten wahrzunehmen hat, liegt es bei der gebotenen sorgsamen wirtschaftlichen Lebensgestaltung nahe, dass er die Einmalzahlung zur längerfristigen Stabilisierung und moderaten Erhöhung seines monatlichen Einkommens verwendet. Demnach erscheint es angemessen, diese Einmalzahlung auf monatliche Teilbeträge von 3.500 EUR ab 8/2013 aufzuteilen. Der der Mutter aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs zustehende Anteil aus der Einmalzahlung ist dabei – entgegen der Ansicht des Vaters – nicht als Vorabzug, sondern nur ihm Rahmen der Prozentkomponente zu berücksichtigen. Es ergeben sich dann folgende Bemessungsgrundlagen:
 
2014: monatlich 7.022 EUR + 3.500 EUR = 10.522 EUR
 
2015: monatlich 8.136 EUR + 3.500 EUR = 11.636 EUR
 
2016: monatlich 7.396 EUR + 3.500 EUR = 10.896 EUR
 
2017: monatlich 7.004 EUR + 3.500 EUR = 10.504 EUR
 
Dem mj T***** gebührt nach der Prozentmethode für die Zeit von 1. 7. 2014 bis 28. 2. 2015 ein Anteil von 12 % (= 20 % – 2 % – 3% – 3 %) der Bemessungsgrundlage von 10.522 EUR bzw 11.636 EUR, das sind rund 1.260 EUR bzw 1.400 EUR und unter der vom Vater angestrebten Berücksichtigung der Transferleistungen (Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – [Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004] + Unterhaltsabsetzbetrag) rund 1.010 EUR bzw 1.120 EUR. Alle diese Beträge liegen über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 930 EUR.
 
Ab 3/2015 beträgt der für den mj T***** maßgebliche Prozentsatz 14 % und die Bemessungsgrundlage 11.636 EUR, was einen Unterhaltsbeitrag von rund 1.630 EUR bzw unter Berücksichtigung der Transferleistungen von rund 1.300 EUR ergibt, welche Beträge wiederum über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 1.110 EUR liegen.
 
Für 2016 beträgt der für den mj T***** maßgebliche Prozentsatz weiterhin 14 % und die Bemessungsgrundlage 10.896 EUR was Unterhaltsbeiträge von rund 1.525 EUR bzw 1.220 EUR ergibt. Auch diese Beträge liegen jeweils über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 1.110 EUR.
 
Für 2017 geht der Vater selbst für den mj T***** von einem Prozentsatz von 13 % aus, was bei einer Bemessungsgrundlage von 10.504 EUR Unterhaltsbeiträge von rund 1.365 EUR bzw 1.100 EUR ergibt, die über dem Zuspruch des Rekursgerichts liegen bzw sich mit diesem annähernd decken.
 
Dem mj M***** gebührt nach der Prozentmethode für die Zeit von 7/2015 bis 12/2016 ein Anteil von 12 % (= 20 % – 2 % – 3% – 3 %) der Bemessungsgrundlage von 11.636 EUR bzw 10.896 EUR, was Unterhaltsbeiträge von rund 1.400 EUR und 1.310 EUR bzw (unter Berücksichtigung von Transferleistungen) rund 1.120 EUR bzw 1.050 EUR ergibt, welche Beträge jeweils über dem vom Rekursgericht zuerkannten Betrag von 942 EUR liegen.
 
Für die Zeit von 1/2017 bis 3/2017 geht der Vater selbst für den mj M***** von einem Prozentsatz von 11 % aus, was bei einer Bemessungsgrundlage von 10.504 EUR Unterhaltsbeiträge von rund 1.155 EUR bzw 930 EUR ergibt. Ab 4/2017 folgt dann – wie beim mj T***** – ein Prozentsatz von 13 %, was bei einer Bemessungsgrundlage von 10.504 EUR Unterhaltsbeiträge von rund 1.365 EUR bzw 1.100 EUR ergibt.
 
Insgesamt zeigt sich, dass – abgesehen beim mj M***** und bei diesem nur für einen kurzen, nicht laufenden und deshalb nicht notwendigerweise aufzugreifenden Zeitraum – alle sonstigen sich bei der Unterhaltsberechnung nach der Prozentmethode und zwar selbst nach der vom Vater gewünschten Berücksichtigung der Transferleistungen ergebenden Unterhaltsbeiträge bei einer Gesamtbetrachtung über den Beurteilungszeitraum über dem Zuspruch des Rekursgerichts liegen. Auf die vom Rekursgericht angesprochene Rechtsfrage, ob unter den gegebenen Umständen eine Berücksichtigung der Transferleistungen vorzunehmen ist, kommt es daher nicht entscheidend an.
 
Das Rekursgericht ist bei seiner Unterhaltsfestsetzung vom jeweiligen 2,5-fachen Regelbedarfssatz ausgegangen. Diese Begrenzung findet in höchstgerichtlicher Rsp im Grundsatz Deckung und ist im vorliegenden Einzelfall, nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Mutter dokumentierten (Ausbildungs-)Aufwendungen für die Kinder zu billigen.
 

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