Eine Änderung des Familiennamens ausschließlich auf den der Mutter wäre ein falsches Zeichen für die Minderjährige, würde deren Verbindung zum Vater, mit dem die Minderjährige (abgesehen von den Übernachtungen im Rahmen des Kontaktrechts) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, verringern und liegt daher nicht im Interesse des Kindes
GZ 3 Ob 203/18a, 19.12.2018
OGH: Gem § 181 Abs 1 dritter Satz ABGB kann das Gericht im Einzelfall eine gesetzlich – wie etwa gem § 167 Abs 2 ABGB für die Änderung des Familiennamens des Kindes – erforderliche Einwilligung oder Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern ist, hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maße entspricht als die Beibehaltung seines anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden.
Bei dieser Interessenabwägung handelt es sich um eine klassische Einzelfallentscheidung.
Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat das Erstgericht – wenngleich teilweise disloziert – ausreichende Feststellungen – insbesondere auch zur möglichen Gefahr einer Entfremdung vom Vater – getroffen, die eine Verweigerung der beantragten Ersetzung der Zustimmung rechtfertigen können: Die Eltern der Minderjährigen waren sich bei deren Geburt darüber einig, dass das Mädchen den Familiennamen des Vaters erhalten sollte. Die Mutter wünschte sich damals zu heiraten, die Beziehung ging jedoch rund drei Jahre später auseinander. Seither lebt die Minderjährige bei der Mutter, und der Vater, der inzwischen eine andere Frau geheiratet hat, nimmt das vereinbarte Kontaktrecht zu seiner Tochter regelmäßig wahr. Einen Doppelnamen (wie er vom Erstgericht vorgeschlagen und vom Vater akzeptiert wurde) lehnt die Mutter ab, weil sie diesen als zu lang empfindet. Eine Änderung des Familiennamens ausschließlich auf den der Mutter wäre ein falsches Zeichen für die Minderjährige, würde deren Verbindung zum Vater, mit dem die Minderjährige (abgesehen von den Übernachtungen im Rahmen des Kontaktrechts) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, verringern und liegt daher nicht im Interesse des Kindes.
Die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die beantragte Zustimmung zum Antrag auf Namensänderung im konkreten Fall aus gerechtfertigten Gründen iSd § 181 Abs 1 dritter Satz ABGB nicht zu ersetzen sei, hält sich somit an die zitierte Rsp.
Eine Änderung der Rechtslage, wie sie der Revisionsrekurs in Bezug auf die Stellung des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils bei gemeinsamer Obsorge zu erkennen meint, ist im § 181 Abs 1 dritter Satz ABGB nicht zu erkennen; die Entscheidung 2 Ob 195/07a erging zur (inhaltlich unveränderten) Vorgängerbestimmung des (damals geltenden) § 176 Abs 1 dritter Satz ABGB (idF BGBl I 2000/135) und stellte klar, dass die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall nicht erfordert, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. In dieser Hinsicht wurde die Rechtslage durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 nicht geändert: § 181 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2013/15 (bzw nunmehr idF des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl I 2017/59) entspricht vielmehr wörtlich der früheren Bestimmung.
Auf die anderen – im Revisionsrekurs beanstandeten – Abweisungsgründe der Entscheidung des Rekursgerichts (wonach der den Interessen der Mutter an einer Namensgleichheit mit ihrem Kind bei Behördenwegen, Arztbesuchen oder bei Reisen spiegelverkehrt die gleichen Interessen des Vaters gegenüberstehen), muss mangels Relevanz nicht eingegangen werden.