Die Rechtsansicht, wonach die von der Klägerin gegen die Verlassenschaft bzw gegen den Beklagten eingeleiteten Aufkündigungs- bzw Räumungsverfahren auf den Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss hatten, hält sich im Rahmen der referierten Rsp; die rechtliche Stellung des Beklagten als Eintrittsberechtigter hängt nicht von der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils ab
GZ 3 Ob 245/18b, 23.01.2019
OGH: Die Weiterführung des Mietverhältnisses durch den Eintrittsberechtigten nach dem Tod des Mieters begründet grundsätzlich den Erhöhungstatbestand nach § 46 Abs 2 MRG. Der Vermieter kann die Erhöhung des Hauptmietzinses (nur) innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB rückwirkend geltend machen.
Der Beginn der Verjährung ist regelmäßig von der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts abhängig. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Rechtsausübung kein rechtliches Hindernis – zB mangelnde Fälligkeit – mehr entgegensteht und objektiv die Möglichkeit bestand, den Anspruch einzuklagen.
Soweit das Gesetz – anders als etwa in § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche – keine Ausnahmen macht, hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Verjährungsbeginn. Subjektive Gründe, wieso eine Gläubigerin trotz des Eintritts der Voraussetzungen für eine Leistungserhöhung letztere nicht geltend macht, sind für den Beginn der Verjährung grundsätzlich irrelevant.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die von der Klägerin gegen die Verlassenschaft bzw gegen den Beklagten eingeleiteten Aufkündigungs- bzw Räumungsverfahren auf den Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss hatten, hält sich im Rahmen der referierten Rsp und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Der Beklagte trat bereits zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters in den Vertrag ein. Der Anhebungsanspruch nach § 46 Abs 2 MRG entstand schon durch den Eintritt in den Mietvertrag. Die objektive Möglichkeit der Klägerin, den Mietzins nach § 46 Abs 2 MRG ab dem auf den Eintritt folgenden Zinstermin (Jänner 2015) zu erhöhen, war nicht von der Zustellung der (die außerordentliche Revision der Klägerin zurückweisenden) Entscheidung 6 Ob 197/17i abhängig. Ein rechtliches Hindernis für die Geltendmachung der Erhöhung lag nicht vor.
Auch der Hinweis auf 4 Ob 201/07y kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Diese Entscheidung betraf die Verjährung des auf § 1042 ABGB gestützten Bereicherungsanspruchs eines Scheinvaters gegen den wahren Vater. Demnach besteht (erst) mit Rechtskraft des Urteils, mit dem festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Scheinvater abstammt, kein rechtliches Hindernis mehr, das einer Unterhaltsklage gegen den leiblichen Vater und damit dem Beginn der Verjährung der Unterhaltsansprüche entgegensteht. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass ein inter omnes wirkendes Vaterschaftsanerkenntnis des Scheinvaters vorlag, und das dadurch begründete Statusverhältnis bis zur Beseitigung des Anerkenntnisses auf dem nach dem Gesetz vorgesehenen Weg aufrecht blieb. Diese Entscheidung ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die rechtliche Stellung des Beklagten als Eintrittsberechtigter gerade nicht von der Rechtskraft eines Gestaltungsurteils abhing.