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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob sich der Immobilienmakler ohne Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten gegenüber dem Kaufinteressenten damit begnügen darf, die vom Verkäufer erhaltene, zwar unbedenkliche aber unbelegte Information über das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung für das angebotene Gebäude ungeprüft an den Interessenten weiterzugeben

Im vorliegenden Fall war die von der Verkäuferin der beklagten Maklerin gegebene Information, wonach die Baugenehmigungen „passen“ würden, zwar unbelegt; bei einem bereits Jahrzehnte alten Hotel musste die Maklerin aber nicht damit rechnen, es in toto mit einem Schwarzbau zu tun zu haben; tatsächlich war ein solcher auch „nur“ der dritte, im Jahr 1965 errichtete Stock, der aber optisch nicht als Neu- oder Anbau hervorstach; dass die Eigentümerin der Maklerin für den dritten Stock keine Baupläne aushändigte, musste bei ihr nicht zwingend Zweifel am Vorhandensein einer diesbezüglichen Baubewilligung erwecken, kann doch das Fehlen von Plänen insbesondere bei älteren Gebäuden schlicht in einem (teilweisen) Verlust begründet sein; die Verneinung einer Nachforschungspflicht der Maklerin durch die Vorinstanzen ist nach der Lage des Falls jedenfalls vertretbar

19. 03. 2019
Gesetze:   § 2 IMV, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Immobilienmakler, Schadenersatzrecht, Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten, Nachforschungspflicht, Richtigkeit der Information Dritter, Baubewilligung

 
GZ 9 Ob 96/18k, 24.01.2019
 
OGH: Nach stRsp haftet der Makler grundsätzlich nicht für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern. Ihn trifft im Regelfall keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein. In einem solchen Fall ist ihm weder eine Pflichtverletzung noch überhaupt fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
 
Maßgeblich ist damit stets, ob für den Makler Gründe vorhanden waren, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. Eben dieses ist aber immer nur vor dem konkreten Sachverhalt beurteilbar.
 
Die Kasuistik des Einzelfalls schließt idR eine beispielgebende Entscheidung aus, damit auch eine solche, wonach generell eine an sich unbedenkliche Information eines Verkäufers über das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung angezweifelt werden müsste, wenn sie unbelegt ist.
 
Im vorliegenden Fall war die von der Verkäuferin der beklagten Maklerin gegebene Information, wonach die Baugenehmigungen „passen“ würden, zwar unbelegt. Bei einem bereits Jahrzehnte alten Hotel musste die Maklerin aber nicht damit rechnen, es in toto mit einem Schwarzbau zu tun zu haben. Tatsächlich war ein solcher auch „nur“ der dritte, im Jahr 1965 errichtete Stock, der aber optisch nicht als Neu- oder Anbau hervorstach. Dass die Eigentümerin der Maklerin für den dritten Stock keine Baupläne aushändigte, musste bei ihr nicht zwingend Zweifel am Vorhandensein einer diesbezüglichen Baubewilligung erwecken, kann doch das Fehlen von Plänen insbesondere bei älteren Gebäuden schlicht in einem (teilweisen) Verlust begründet sein. Die Verneinung einer Nachforschungspflicht der Maklerin durch die Vorinstanzen ist nach der Lage des Falls jedenfalls vertretbar.
 
Unterließ der Makler eine Nachprüfung einer ihm zugekommenen Information, darf er nicht den Eindruck erwecken, er habe deren Wahrheitsgehalt überprüft. Dieses Verbot wurde vorliegend nicht verletzt, teilte die beklagte Maklerin dem klagenden Käufer doch nur mit, dass das Gebäude „laut Verkäuferin“ baubewilligt sei.
 
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch keine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von jener zu 4 Ob 8/02h vor. In dem damals vom OGH beurteilten Sachverhalt hatte der Verkäufer der Maklerin keine Information über Bau- und Benützungsbewilligungen gegeben, weshalb die Berufung der Maklerin auf die Rsp, wonach ein Makler eine Information weitergeben darf und zu Nachforschungen über deren Wahrheit nicht verpflichtet ist, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, als unberechtigt erkannt wurde. Im Unterschied dazu erklärte im hier zu beurteilenden Fall die Verkäuferin ausdrücklich auf eine diesbezügliche Frage der Maklerin, dass die Baugenehmigungen passen würden.
 

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