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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Bauträger (Verkäufer von Eigentumswohnungen), der auch Herstellerpflichten übernommen hat, selbst dann nach § 1313a ABGB für die von ihm beauftragten Professionisten einzustehen hat, wenn das Wohnungseigentumsobjekt bei Abschluss des Kaufvertrags bereits fertiggestellt war

Hat sich ein Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat; Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft

19. 03. 2019
Gesetze:   § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfe, Bauträger, Herstellerpflicht, Verkäufer von Wohnungen

 
GZ 3 Ob 244/18f, 23.01.2019
 
OGH: Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB ist, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Derjenige, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, soll auch das Risiko tragen, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.
 
Es entspricht stRsp des OGH, dass für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, ob er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in dessen Risikobereich einbezogen war.
 
Um das schuldhafte Verhalten eines Dritten dem Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB zuzurechnen, ist es daher erforderlich, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste. Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit dieser Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Entscheidend ist also zunächst, welche konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner übernommen hat. Diese Frage kann aber immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gelöst werden.
 
Hat sich ein Verkäufer vertragsgemäß auch zur Herstellung eines Bauwerks verpflichtet, das er (zusammen mit einem Miteigentumsanteil) veräußert, so übernahm er eine spezifische Herstellungspflicht, die es rechtfertigt, die mit der Erstellung des Bauwerks betrauten Personen als Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren, für deren Verschulden der Verkäufer einzustehen hat. Der OGH hat bereits in der E 1 Ob 564/94 die vom Verkäufer zur Herstellung des Bauwerks herangezogenen Personen als dessen Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB qualifiziert, wobei sich der Verkäufer ausdrücklich zur Herstellung des Bauwerks verpflichtete und die verkauften Wohnungseigentumsobjekte zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits errichtet waren.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach sich die beklagten Verkäufer das Fehlverhalten der eingesetzten Professionisten nach § 1313a ABGB wegen der von ihnen eingegangenen Herstellerverpflichtung zurechnen lassen müssen, hält sich im Rahmen der referierten Rsp.
 
Selbst wenn man hier eine vertragliche Herstellerpflicht wegen des im Vertragszeitpunkt bereits hergestellten Kaufobjekts iSd Ausführungen im Rekurs verneint, wäre für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen. Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft.
 
Vom OGH wurde etwa eine Haftung des Verkäufers für das Verschulden Dritter, die vor dem Kaufvertragsabschluss („als der zukünftige Käufer noch nicht bekannt war“) Montagehandlungen auf einen zum Verkauf bestimmten Gegenstand vornahmen, nach § 1313a ABGB bejaht. Die Qualifikation der Handelnden als Erfüllungsgehilfen stützt sich in solchen Konstellationen auf eine vor Vertragsabschluss vorweggenommene Erfüllungshandlung, die der Interessensverfolgung gegenüber dem später Geschädigten dient.
 
Wenn im Anlassfall das Berufungsgericht die Professionisten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten qualifizierte, hält sich auch diese Beurteilung im Rahmen der aufgezeigten Judikatur, die darauf abstellt, dass die Vorbereitungshandlungen einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch im engen Zusammenhang mit ihr stehen.
 
 

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