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VwGH: § 21a WRG – Abänderung von Bewilligungen

Die Berücksichtigung der Begleitumstände eines laufenden wasserwirtschaftlichen Versuches nach § 56 WRG, dessen Ergebnisse seinerseits in Bezug auf allfällige weitere Schritte nach § 21a WRG eine wertvolle Entscheidungshilfe bieten könnten, erscheint bei der Gestaltung einer Maßnahme nach § 21a WRG jedenfalls vertretbar; dies auch deshalb, weil das LVwG - mit dem gebotenen Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung von Maßnahmen - betonte, dass die Ergebnisse dieses Versuches auch aufzeigen könnten, dass danach keine weitergehenden Maßnahmen und damit keine weitergehenden Eingriffe in bestehende Rechte mehr notwendig wären; auch das von der Revisionswerberin angesprochene Verhältnis zwischen dem zu erreichenden Sanierungsziel einerseits und nacheinander vorzuschreibenden Eingriffen andererseits ist stets im Einzelfall zu beurteilen; dabei macht es in Hinblick auf die hier in den Blick zu nehmende rechtliche Vertretbarkeit der konkret gewählten Vorgangsweise vor dem Hintergrund des § 21a Abs 3 lit c WRG keinen relevanten Unterschied, ob eine Staffelung notwendiger Schritte in hintereinander ergehenden getrennten Bescheiden erfolgt (die konkrete Vorgangsweise des LVwG eröffnet für den Fall der Nichterreichung des Sanierungszieles diese Möglichkeit) oder ob diese Staffelung in einem einzigen entsprechend formulierten Bescheid vorgenommen wird.

18. 03. 2019
Gesetze:   § 21a WRG, § 56 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Abänderung von Bewilligungen, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, Verhältnismäßigkeit

 
GZ Ra 2019/07/0001, 31.01.2019
 
VwGH: Nach § 21a WRG hat die Behörde dann, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) ergibt, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, vorbehaltlich § 52 Abs 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
 
Das gesamte Verfahren nach § 21a WRG hat zum Ziel, einen rechtskräftig bestehenden Konsens abzuändern, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung des Konsenses nicht hinreichend geschützt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet § 21a WRG mehrere Möglichkeiten. So kann auf dieser Rechtsgrundlage unmittelbar in die bestehenden Bewilligungsbescheide eingegriffen werden, indem andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer untersagt wird. Gleichermaßen ist ein mehrstufiges Verfahren möglich, in dem Anpassungsziele festgelegt und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufgetragen werden.
 
Die Bestimmung des § 21a WRG bietet einer Behörde daher einen breit gespannten Handlungsspielraum möglicher Eingriffe in rechtskräftige Bescheide. Dem § 21a Abs 1 leg cit sind zwar keine Kriterien zu entnehmen, nach denen zwischen diesen Möglichkeiten zu wählen wäre. Aus Abs 3 ergibt sich jedoch, dass nur das gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen ist und dass verschiedene Eingriffe auch nacheinander vorgeschrieben werden können. Die vielfältigen Möglichkeiten der Gestaltung von Sachverhalten, die eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung notwendig machen, steht einer einengenden Interpretation der durch § 21a Abs 1 WRG eröffneten Auswahl und Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Ob aber tatsächlich Maßnahmen nach § 21a WRG vorzuschreiben sind und gegebenenfalls welche Maßnahmen in welcher Form bescheidmäßig verfügt werden, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
 
Wenn die Revisionswerberin meint, das LVwG habe sich seiner Ermittlungsaufgaben entledigt, weil es sich maßgeblich vom wasserwirtschaftlichen Versuch leiten habe lassen und die vorgeschriebene Maßnahme darauf abgestimmt habe, so spricht es damit fallbezogen die Frage der Relevanz eines wasserwirtschaftlichen Versuches und dessen ungestörter Durchführung vor dem Hintergrund notwendiger Vorschreibungen nach § 21a WRG an.
 
Die Berücksichtigung der Begleitumstände eines laufenden wasserwirtschaftlichen Versuches nach § 56 WRG, dessen Ergebnisse seinerseits in Bezug auf allfällige weitere Schritte nach § 21a WRG eine wertvolle Entscheidungshilfe bieten könnten, erscheint bei der Gestaltung einer Maßnahme nach § 21a WRG aber jedenfalls vertretbar. Dies auch deshalb, weil das LVwG - mit dem gebotenen Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Vorschreibung von Maßnahmen - betonte, dass die Ergebnisse dieses Versuches auch aufzeigen könnten, dass danach keine weitergehenden Maßnahmen und damit keine weitergehenden Eingriffe in bestehende Rechte mehr notwendig wären.
 
Auch das von der Revisionswerberin angesprochene Verhältnis zwischen dem zu erreichenden Sanierungsziel einerseits und nacheinander vorzuschreibenden Eingriffen andererseits ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Dabei macht es in Hinblick auf die hier in den Blick zu nehmende rechtliche Vertretbarkeit der konkret gewählten Vorgangsweise vor dem Hintergrund des § 21a Abs 3 lit c WRG keinen relevanten Unterschied, ob eine Staffelung notwendiger Schritte in hintereinander ergehenden getrennten Bescheiden erfolgt (die konkrete Vorgangsweise des LVwG eröffnet für den Fall der Nichterreichung des Sanierungszieles diese Möglichkeit) oder ob diese Staffelung in einem einzigen entsprechend formulierten Bescheid vorgenommen wird.
 
Angesichts dessen, dass die vorliegende einzelfallbezogene Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, erweisen sich die Revisionen als unzulässig.
 
 

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